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{'item': 'VGW-171/082/10282/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/10282/2014 RechtssatzDie Beschwerdeführerin verfügt über eine ungarische universitäre bzw. fachhochschulische Lehramtsausbildung für die Unterrichtsfächer Englisch als lebende Fremdsprache und Bildnerische Erziehung für die fünfte bis achte Schulstufe an ungarischen Schulen der Allgemeinbildung. Art. II Z 2 Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984 sieht als Ernennungserfordernis (unter anderem) für eine österreichische Hauptschule den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades "Bachelor of Education" ("BEd") nach § 65 Abs. 1 HG vor. Nach dieser Bestimmung wird dieser Grad Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit verliehen, wobei ein Curriculum nach Absolvierung eines Studienganges von sechs Semestern (180 ECTS-Credits) mit dem Bachelorgrad abschließt (vgl. § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 35 Z 1 HG). Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen (vgl. § 11 Abs. 2 HCV) können unter mehreren genauer festgelegten Möglichkeiten aus einer Fächerkombination aus "Lebender Fremdsprache" (darunter "Englisch als lebende Fremdsprache") und einem weiteren Pflichtgegenstand der Hauptschule (gemäß geltendem Lehrplan für Hauptschulen etwa "Bildnerische Erziehung" – vgl. die Verordnung Lehrpläne – Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000) bestehen.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine ungarische universitäre bzw. fachhochschulische Lehramtsausbildung für die Unterrichtsfächer Englisch als lebende Fremdsprache und Bildnerische Erziehung für die fünfte bis achte Schulstufe an ungarischen Schulen der Allgemeinbildung. Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Punkt 1 der Anlage zum LDG 1984 sieht als Ernennungserfordernis (unter anderem) für eine österreichische Hauptschule den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades "Bachelor of Education" ("BEd") nach Paragraph 65, Absatz eins, HG vor. Nach dieser Bestimmung wird dieser Grad Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit verliehen, wobei ein Curriculum nach Absolvierung eines Studienganges von sechs Semestern (180 ECTS-Credits) mit dem Bachelorgrad abschließt vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 35, Ziffer eins, HG). Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, HCV) können unter mehreren genauer festgelegten Möglichkeiten aus einer Fächerkombination aus "Lebender Fremdsprache" (darunter "Englisch als lebende Fremdsprache") und einem weiteren Pflichtgegenstand der Hauptschule (gemäß geltendem Lehrplan für Hauptschulen etwa "Bildnerische Erziehung" – vergleiche die Verordnung Lehrpläne – Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,) bestehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.10282.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.