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{'item': 'VGW-171/082/10282/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/10282/2014 RechtssatzIn Österreich erfolgt die "klassische" Ausübung des Lehrberufs im Wesentlichen an öffentlichen Pflichtschulen, durch deren Besuch Kinder ihrer Schul- bzw. genauer ihrer Unterrichtspflicht nachkommen (können). Für den vergleichsweise viel kleineren, aber nicht unbedeutenden Bereich der (nicht von gesetzlichen Schulerhaltern errichteten und erhalten) Privatschulen gelten gesetzlich ähnliche organisatorische Vorgaben und insbesondere Einstellungsvoraussetzungen für die Qualifikation des eingesetzten Lehrpersonals (vgl. § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962). Eine freiberufliche Lehrtätigkeit (zum Beispiel Nachhilfeunterricht) oder andere Berufsbilder mit Lehrcharakter in der "Privatwirtschaft" (wie die Abhaltung von Fortbildungskursen in Unternehmen, Tätigkeiten als Sprachcoach, Tätigkeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen) entsprechen nicht dem (typischen) Berufsbild des Lehrers mit einem entsprechenden universitären Abschluss an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule. Für die Ausübung des Lehrberufs sind daher die (allgemeinen und besonderen) "Ernennungsvoraussetzungen" gemäß § 4 LDG 1984 in Verbindung mit seiner Anlage (allenfalls über den Verweis des § 2 Abs. 2 lit. j LVG) maßgeblich, sodass es sich beim Lehramt und der Lehrtätigkeit in Österreich ebenfalls um einen reglementierten Beruf handelt, bei dem die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BQ RL). Daher ist die BQ Rl auf den vorliegenden Fall anwendbar und die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen (die Großteils ohnedies unmittelbar auf Bestimmungen der BQ RL verweisen) jedenfalls im Lichte dieser Richtlinie auszulegen.In Österreich erfolgt die "klassische" Ausübung des Lehrberufs im Wesentlichen an öffentlichen Pflichtschulen, durch deren Besuch Kinder ihrer Schul- bzw. genauer ihrer Unterrichtspflicht nachkommen (können). Für den vergleichsweise viel kleineren, aber nicht unbedeutenden Bereich der (nicht von gesetzlichen Schulerhaltern errichteten und erhalten) Privatschulen gelten gesetzlich ähnliche organisatorische Vorgaben und insbesondere Einstellungsvoraussetzungen für die Qualifikation des eingesetzten Lehrpersonals vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,). Eine freiberufliche Lehrtätigkeit (zum Beispiel Nachhilfeunterricht) oder andere Berufsbilder mit Lehrcharakter in der "Privatwirtschaft" (wie die Abhaltung von Fortbildungskursen in Unternehmen, Tätigkeiten als Sprachcoach, Tätigkeiten in Kinderbetreuungseinrichtungen) entsprechen nicht dem (typischen) Berufsbild des Lehrers mit einem entsprechenden universitären Abschluss an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule. Für die Ausübung des Lehrberufs sind daher die (allgemeinen und besonderen) "Ernennungsvoraussetzungen" gemäß Paragraph 4, LDG 1984 in Verbindung mit seiner Anlage (allenfalls über den Verweis des Paragraph 2, Absatz 2, Litera j, LVG) maßgeblich, sodass es sich beim Lehramt und der Lehrtätigkeit in Österreich ebenfalls um einen reglementierten Beruf handelt, bei dem die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist vergleiche Artikel 3, Absatz eins, Litera a, BQ RL). Daher ist die BQ Rl auf den vorliegenden Fall anwendbar und die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen (die Großteils ohnedies unmittelbar auf Bestimmungen der BQ RL verweisen) jedenfalls im Lichte dieser Richtlinie auszulegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.10282.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.