RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/10282/2014 RechtssatzDie einzelnen Berufsausbildungsvorschriften variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat , weil jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner autonomen Regelungskompetenz auch bei nahezu identischen Berufsbildern bestimmten Aspekten der Berufsausbildung unterschiedliche Bedeutung beimisst und dementsprechend teils höhere, teils niedrigere Anforderungen für einzelne Fächer oder Unterrichtsgegenstände eines bestimmten Ausbildungswegs im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten festlegt. Aus der BQ RL kann aber keinesfalls abgeleitet werden, dass unabhängig vom erreichten generellen Qualifikationsniveau eine detaillierte Prüfung der absolvierten Berufsqualifikation einer zur Berufsausübung in einem Mitgliedstaat berechtigten Person anhand der (im Zeitpunkt der Stellung des Anerkennungsantrags geltenden) Ausbildungsvoraussetzungen im Aufnahmemitgliedstaat in der Weise erfolgen dürfe, dass Ausgleichsmaßnahmen (nur) dort unterbleiben, wo die anzuerkennende ausländische Berufsqualifikation (bereichsweise) über die Anforderungen im Aufnahmemitgliedstaat hinausgeht, und immer dort vorgeschrieben werden können, wo dies nicht der Fall ist. Die Gewichtung bzw. die Anzahl an ECTS-Credits eines einzelnen Studien- oder Ausbildungsfachs des anzuerkennenden Ausbildungsnachweises im Herkunftsmitgliedstaat muss also nicht die gleiche Gewichtung oder den gleichen Umfang an ECTS-Credits (gemäß dem jeweils gerade geltenden Studienplan oder Curriculum) im Aufnahmemitgliedstaat haben, damit eine Anerkennung der Berufsqualifikation auch ohne Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgen kann. Anderenfalls würde durch die BQ RL keine nennenswerte Verbesserung im Bereich der Niederlassungsfreiheit erzielt. In diesem Sinn ist die ausdrückliche Klarstellung der Wortfolge "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" in Art. 14 Abs. 4 BQ RL und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art. 14 Abs. 5 BQ RL zu verstehen und bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen.Die einzelnen Berufsausbildungsvorschriften variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat , weil jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner autonomen Regelungskompetenz auch bei nahezu identischen Berufsbildern bestimmten Aspekten der Berufsausbildung unterschiedliche Bedeutung beimisst und dementsprechend teils höhere, teils niedrigere Anforderungen für einzelne Fächer oder Unterrichtsgegenstände eines bestimmten Ausbildungswegs im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten festlegt. Aus der BQ RL kann aber keinesfalls abgeleitet werden, dass unabhängig vom erreichten generellen Qualifikationsniveau eine detaillierte Prüfung der absolvierten Berufsqualifikation einer zur Berufsausübung in einem Mitgliedstaat berechtigten Person anhand der (im Zeitpunkt der Stellung des Anerkennungsantrags geltenden) Ausbildungsvoraussetzungen im Aufnahmemitgliedstaat in der Weise erfolgen dürfe, dass Ausgleichsmaßnahmen (nur) dort unterbleiben, wo die anzuerkennende ausländische Berufsqualifikation (bereichsweise) über die Anforderungen im Aufnahmemitgliedstaat hinausgeht, und immer dort vorgeschrieben werden können, wo dies nicht der Fall ist. Die Gewichtung bzw. die Anzahl an ECTS-Credits eines einzelnen Studien- oder Ausbildungsfachs des anzuerkennenden Ausbildungsnachweises im Herkunftsmitgliedstaat muss also nicht die gleiche Gewichtung oder den gleichen Umfang an ECTS-Credits (gemäß dem jeweils gerade geltenden Studienplan oder Curriculum) im Aufnahmemitgliedstaat haben, damit eine Anerkennung der Berufsqualifikation auch ohne Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgen kann. Anderenfalls würde durch die BQ RL keine nennenswerte Verbesserung im Bereich der Niederlassungsfreiheit erzielt. In diesem Sinn ist die ausdrückliche Klarstellung der Wortfolge "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" in Artikel 14, Absatz 4, BQ RL und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Artikel 14, Absatz 5, BQ RL zu verstehen und bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.10282.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.