RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/10282/2014 RechtssatzNach Art. II Abs. 9 Z 2 der Anlage zum LDG 1984 in Verbindung mit Art. 14 BQ RL können als Bedingung für die Anerkennung der Berufsqualifikation (Art. I Abs. 7 Z 2 lit. b der Anlage zum LDG 1984) unter bestimmten, in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. c BQ RL genannten Voraussetzungen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden. Die (reguläre und von der Beschwerdeführerin faktisch absolvierte) Ausbildungsdauer von (zumindest) vier Jahren für das Lehramtsstudium in Ungarn ist länger als jene für das Lehramt für Hauptschulen gemäß § 35 Z 1 HG in Österreich. Daher kommt die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a BQ RL nicht in Betracht. Lit. b leg. cit. setzt demgegenüber voraus, dass sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis des Aufnahmemitgliedstaats abgedeckt werden. Art. 11 Abs. 4 BQ RL präzisiert, was als wesentlicher Unterscheid zu verstehen ist. Es kommt auf jene Fächer der Ausbildung an, deren Kenntnis einerseits eine "wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs" ist und andererseits bei denen die bisherige Ausbildung "bedeutende Abweichungen" hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. Art. 14 Abs. 5 BQ RL (der durch Art. I Abs. 10 Satz 1 der Anlage zum LDG 1984 im nationalen Recht umgesetzt wird) verpflichtet zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung von Berufserfahrungen bei der Beurteilung, ob Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben sind.Nach Artikel römisch zwei, Absatz 9, Ziffer 2, der Anlage zum LDG 1984 in Verbindung mit Artikel 14, BQ RL können als Bedingung für die Anerkennung der Berufsqualifikation (Artikel römisch eins, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, der Anlage zum LDG 1984) unter bestimmten, in Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis Litera c, BQ RL genannten Voraussetzungen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden. Die (reguläre und von der Beschwerdeführerin faktisch absolvierte) Ausbildungsdauer von (zumindest) vier Jahren für das Lehramtsstudium in Ungarn ist länger als jene für das Lehramt für Hauptschulen gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, HG in Österreich. Daher kommt die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, BQ RL nicht in Betracht. Lit. b leg. cit. setzt demgegenüber voraus, dass sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis des Aufnahmemitgliedstaats abgedeckt werden. Artikel 11, Absatz 4, BQ RL präzisiert, was als wesentlicher Unterscheid zu verstehen ist. Es kommt auf jene Fächer der Ausbildung an, deren Kenntnis einerseits eine "wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs" ist und andererseits bei denen die bisherige Ausbildung "bedeutende Abweichungen" hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. Artikel 14, Absatz 5, BQ RL (der durch Artikel römisch eins, Absatz 10, Satz 1 der Anlage zum LDG 1984 im nationalen Recht umgesetzt wird) verpflichtet zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung von Berufserfahrungen bei der Beurteilung, ob Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.10282.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.