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{'item': 'VGW-102/013/4737/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/4737/2014 RechtssatzDie festgestellten Schläge – für die eine nachvollziehbare Rechtfertigung nicht vorgebracht wurde – sind als Misshandlungen zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der dadurch verursachten Verletzung. Aus dieser können allerdings Rückschlüsse auf die Heftigkeit zumindest des einen, maßgeblichen Schlages zu ziehen. Die Amtshandlung war daher auch insoweit rechtswidrig. Grundsätzlich umfasst die – im Bescheid des UVS Wien bereits ausgesprochene – Rechtswidrigkeit einer Festnahme auch die zu ihrer Durchsetzung angewendete Gewalt, ohne dass dies eines gesonderten Abspruchs bedürfte. Die – vor Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate – anderslautende Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes gründete sich darauf, dass dessen Erkenntnisse nicht nur generell über die Rechtmäßigkeit abzusprechen, sondern schon aus formalen Gründen auf Verletzungen eines jeden geltend gemachten verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts einzugehen hatten. Davon abgesehen können wegen der Bedeutung des Art. 3 EMRK und der Folterkonvention aber gute Gründe ins Treffen geführt werden, über die Gewaltanwendung zum Zwecke einer Festnahme immer dann gesondert abzusprechen, wenn die Gewaltanwendung das für die Festnahme – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – erforderliche Ausmaß übersteigt oder außer Verhältnis zu ihrem Anlass steht. Nicht jede Gewaltanwendung verstößt nämlich gegen Art. 3 EMRK, auch wenn der damit verfolgte Zweck sich nachträglich als rechtswidrig erweist und daher jede Art des Waffengebrauchs bzw. der Anwendung von Körperkraft ihre Rechtfertigung verliert. Nur die unverhältnismäßige, oder die zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignete Gewalt ist als Misshandlung oder Folter unter Art. 3 zu subsumieren. Dass die Rechtswidrigkeit solch übertriebener Gewaltanwendung unabhängig von ihrem Zweck (und dessen Rechtfertigung) gegeben ist, spricht für einen gesonderten Abspruch darüber.Davon abgesehen können wegen der Bedeutung des Artikel 3, EMRK und der Folterkonvention aber gute Gründe ins Treffen geführt werden, über die Gewaltanwendung zum Zwecke einer Festnahme immer dann gesondert abzusprechen, wenn die Gewaltanwendung das für die Festnahme – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – erforderliche Ausmaß übersteigt oder außer Verhältnis zu ihrem Anlass steht. Nicht jede Gewaltanwendung verstößt nämlich gegen Artikel 3, EMRK, auch wenn der damit verfolgte Zweck sich nachträglich als rechtswidrig erweist und daher jede Art des Waffengebrauchs bzw. der Anwendung von Körperkraft ihre Rechtfertigung verliert. Nur die unverhältnismäßige, oder die zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignete Gewalt ist als Misshandlung oder Folter unter Artikel 3, zu subsumieren. Dass die Rechtswidrigkeit solch übertriebener Gewaltanwendung unabhängig von ihrem Zweck (und dessen Rechtfertigung) gegeben ist, spricht für einen gesonderten Abspruch darüber. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.4737.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.