RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/067/29698/2014 RechtssatzIn beschwerdegegenständlicher Angelegenheit steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest, dass die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, aber außerhalb der Amtsstunden des Verwaltungsgerichtes Wien, nämlich um 23:51 Uhr mit E-Mail übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer meint dazu, dass aufgrund des rein faktisch rechtzeitigen Einlangens sich das Verwaltungsgericht Wien nicht auf § 13 Abs. 5 AVG stützen könne. Hiezu ist anzumerken, dass aufgrund des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 5 AVG das Verwaltungsgericht Wien nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegen zu nehmen und Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten; allfällige (technische oder) organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen dem Verwaltungsgericht Wien und den Beteiligten sind im Internet kundzumachen (§ 13 Abs. 2 AVG). Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiens enthält in deren Punkt II eine derartige Annahmebeschränkung dahingehend, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese werden aber nur während der Amtsstunden betreut, sowie, dass außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelte Anbringen nicht entgegengenommen werden und auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten. Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am 21.08.2014 um 23:51 Uhr übermittelten Beschwerde bekundet (vgl. auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102).Der Beschwerdeführer meint dazu, dass aufgrund des rein faktisch rechtzeitigen Einlangens sich das Verwaltungsgericht Wien nicht auf Paragraph 13, Absatz 5, AVG stützen könne. Hiezu ist anzumerken, dass aufgrund des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, AVG das Verwaltungsgericht Wien nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegen zu nehmen und Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten; allfällige (technische oder) organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen dem Verwaltungsgericht Wien und den Beteiligten sind im Internet kundzumachen (Paragraph 13, Absatz 2, AVG). Die Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiens enthält in deren Punkt römisch zwei eine derartige Annahmebeschränkung dahingehend, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese werden aber nur während der Amtsstunden betreut, sowie, dass außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelte Anbringen nicht entgegengenommen werden und auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten. Damit ist die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtsstunden mit E-Mail am 21.08.2014 um 23:51 Uhr übermittelten Beschwerde bekundet vergleiche auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102). Der Beschwerdeführer argumentiert die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter Hinweis auf das in § 33 Abs. 3 AVG („Postprivileg“), demzufolge Postzusendungen dahingehenden bevorzugt seien, als die Aufgabe an den Zustelldienst zur Wahrung der Frist ausreiche, ohne auf die Tage des Postlaufes bis zur tatsächlichen Zustellung bedacht nehmen zu müssen; die auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG gestützte Kundmachung verkürze die in § 33 AVG festgesetzte Frist willkürlich. Hiezu ist anzumerken, dass § 13 AVG iVm der genannten Kundmachung – anders als § 33 AVG – die Fälle des direkten Einbringens schriftlicher Anbringen (iVm § 17 VwGVG) beim Verwaltungsgericht zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof hat es in einer rezenten Entscheidung auch nicht als unsachlich erachtet, „wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergeben werden, unterscheidet.“ (VfGH vom 03.03.2014, G 106/2013, Rz 36).Der Beschwerdeführer argumentiert die Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter Hinweis auf das in Paragraph 33, Absatz 3, AVG („Postprivileg“), demzufolge Postzusendungen dahingehenden bevorzugt seien, als die Aufgabe an den Zustelldienst zur Wahrung der Frist ausreiche, ohne auf die Tage des Postlaufes bis zur tatsächlichen Zustellung bedacht nehmen zu müssen; die auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG gestützte Kundmachung verkürze die in Paragraph 33, AVG festgesetzte Frist willkürlich. Hiezu ist anzumerken, dass Paragraph 13, AVG in Verbindung mit der genannten Kundmachung – anders als Paragraph 33, AVG – die Fälle des direkten Einbringens schriftlicher Anbringen in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) beim Verwaltungsgericht zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof hat es in einer rezenten Entscheidung auch nicht als unsachlich erachtet, „wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind), die direkt der Behörde übergeben werden, und andererseits schriftlichen Anbringen, welche einem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz übergeben werden, unterscheidet.“ (VfGH vom 03.03.2014, G 106 aus 2013,, Rz 36). Auch das Vorbringen, dass jegliches Rechtsmittel über den elektronischen Rechtsverkehr bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr eines Tages eingebracht werden kann und damit als rechtzeitig gilt, vermag die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht dazutun, weil etwa die in (zivil-)gerichtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes iVm der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht anzuwenden sind.Auch das Vorbringen, dass jegliches Rechtsmittel über den elektronischen Rechtsverkehr bis zum Ablauf der Frist um 24 Uhr eines Tages eingebracht werden kann und damit als rechtzeitig gilt, vermag die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht dazutun, weil etwa die in (zivil-)gerichtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht anzuwenden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.067.29698.2014
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