RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/065/11203/2014; VGW-151/065/11202/2014 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG bereits ausgesprochen hat (Hinweis das E vom
- April 1999, 98/07/0107, mwH), dient dieses Rechtsinstitut dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Falle einer nach Beschwerdeerhebung erfolgenden Bescheiderlassung der Fortsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch dann entgegensteht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer, auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, rechtswidrig ist. […] Ein über den Sachantrag absprechender Bescheid steht der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Untätigkeit der im Devolutionsweg angerufenen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (auch betreffend den Devolutionsantrag) richtet, entgegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde infolge des Devolutionsantrages zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig geworden war, zumal deren Bescheid erlassen (und zudem rechtskräftig) wurde (vgl. etwa VwGH vom 27.11.2012, Zl. 2012/03/0155).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 27, VwGG bereits ausgesprochen hat (Hinweis das E vom
- April 1999, 98/07/0107, mwH), dient dieses Rechtsinstitut dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Falle einer nach Beschwerdeerhebung erfolgenden Bescheiderlassung der Fortsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch dann entgegensteht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer, auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, rechtswidrig ist. […] Ein über den Sachantrag absprechender Bescheid steht der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Untätigkeit der im Devolutionsweg angerufenen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (auch betreffend den Devolutionsantrag) richtet, entgegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde infolge des Devolutionsantrages zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig geworden war, zumal deren Bescheid erlassen (und zudem rechtskräftig) wurde vergleiche etwa VwGH vom 27.11.2012, Zl. 2012/03/0155). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Während des Zustellvorgangs der Bescheide wurden Devolutionsanträge bei der Bundesministerin eingebracht. Die Beschwerdeführerinnen haben kein Rechtsmittel (vormals Berufung) gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben. Zustellmängel sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die Bescheide sind somit in Rechtskraft erwachsen und gehören dem Rechtsbestand an. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Wien ist damit erloschen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.11203.2014