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{'item': 'VGW-151/070/22858/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22858/2014 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG festgehalten hat, ist eine Hinzurechnung des Pflegegeldes bei der Einkommensermittlung dann nicht statthaft, wenn dies zur Abdeckung des in § 1 Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwands einschließlich der Betreuung durch Dritte verwendet wird (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/01/0604). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG festgehalten hat, ist eine Hinzurechnung des Pflegegeldes bei der Einkommensermittlung dann nicht statthaft, wenn dies zur Abdeckung des in Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz umschriebenen Aufwands einschließlich der Betreuung durch Dritte verwendet wird vergleiche VwGH 16.12.2010, 2008/01/0604). Gemäß § 1 Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz -BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idgF, hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Fällt jedoch krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand an und können daher mit dem Pflegegeld die persönliche Pflegeleistungen, die nicht von einem Dritten sondern von den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden, abgegolten werden, steht dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit dem Nachziehenden zur Verfügung und kann daher bei der Berechnung des Unterhalts des Nachziehenden herangezogen werden (vgl. VwGH 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN).Gemäß Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz -BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, idgF, hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Fällt jedoch krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand an und können daher mit dem Pflegegeld die persönliche Pflegeleistungen, die nicht von einem Dritten sondern von den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden, abgegolten werden, steht dieser Betrag dem Zusammenführenden gemeinsam mit dem Nachziehenden zur Verfügung und kann daher bei der Berechnung des Unterhalts des Nachziehenden herangezogen werden vergleiche VwGH 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht durch Dritte betreut wird und im Verfahren auch keine Hinweise für maßgebliche pflegebedingte Mehraufwendungen aufgrund des Gesundheitszustandes des Ehemannes hervorgekommen sind, konnte im Beschwerdefall der Betrag des Pflegegeldes bei der Einkommensberechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22858.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.