← Österreich

{'item': 'VGW-151/070/22858/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22858/2014 RechtssatzDas Verwaltungsgericht Wien hat berücksichtigt, dass dem Zusammenführende im konkreten Beschwerdefall aufgrund der geringen Höhe seiner Eigenpension eine Ausgleichzulage gewährt wird und dem Ehepaar – nach Gewährung des beantragten Aufenthaltstitels - mangels einer entsprechenden Eigenpension der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des § 292 Abs. 4 ASVG ein – für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Gewährung des Familienrichtsatzes - anrechenbares monatliches Einkommen von brutto lediglich EUR 945,33 zur Verfügung steht. Selbst wenn aber für das Ehepaar nach rechtskräftigem Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des derzeitigen Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage an ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar im Sinne des § 293 ASVG ein Anspruch auf eine Ausgleichzulage in Höhe des Familienrichtsatz entsteht, kann dies jedoch nicht zu einem anderen (abweisenden) Verfahrensergebnis führen, zumal sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet nicht auf diesen nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entstehenden Anspruch nach dem ASVG gestützt hat, sondern überzeugend im Lichte der (abweichenden) Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG in Zusammenschau mit der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende finanzielle Mittel ohne Berücksichtigung eines allfälligen zukünftigen Anspruchs auf den Familienrichtsatz gem. § 293 Abs. 1 lit. a

  1. aa)ASVG nachweisen konnte.Das Verwaltungsgericht Wien hat berücksichtigt, dass dem Zusammenführende im konkreten Beschwerdefall aufgrund der geringen Höhe seiner Eigenpension eine Ausgleichzulage gewährt wird und dem Ehepaar – nach Gewährung des beantragten Aufenthaltstitels - mangels einer entsprechenden Eigenpension der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Paragraph 292, Absatz 4, ASVG ein – für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Gewährung des Familienrichtsatzes - anrechenbares monatliches Einkommen von brutto lediglich EUR 945,33 zur Verfügung steht. Selbst wenn aber für das Ehepaar nach rechtskräftigem Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des derzeitigen Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage an ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar im Sinne des Paragraph 293, ASVG ein Anspruch auf eine Ausgleichzulage in Höhe des Familienrichtsatz entsteht, kann dies jedoch nicht zu einem anderen (abweisenden) Verfahrensergebnis führen, zumal sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet nicht auf diesen nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entstehenden Anspruch nach dem ASVG gestützt hat, sondern überzeugend im Lichte der (abweichenden) Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Zusammenschau mit der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende finanzielle Mittel ohne Berücksichtigung eines allfälligen zukünftigen Anspruchs auf den Familienrichtsatz gem. Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
  2. aa)ASVG nachweisen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22858.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.