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{'item': 'VGW-151/081/27675/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/27675/2014 RechtssatzInsoweit die Beschwerdeführerin auf die von ihr in diesem Studienjahr positiv abgelegte Ergänzungsprüfung im Fach Mathematik im Ausmaß von „10 + 10“ Semesterstunden verweist, ist anzumerken, dass gemäß § 76 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 der positive Abschluss eines zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung eingerichteten Universitätslehrganges als Ergänzungsprüfung gilt. Die für die Absolvierung einzelner Ergänzungsprüfungen erlangten Semesterstunden sind jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht den Semesterstunden gleichzuhalten, welche für die Absolvierung der inskribierten Studienrichtung erlangt werden können. Dies erhellt schon alleine aus der Bestimmung des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, wonach die Universität dem Studierenden einen Studienerfolgsnachweis nur dann auszustellen hat, wenn er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Einen solchen Studienerfolgsnachweis, der gemäß § 64 Abs. 1 NAG die Voraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ bildet, hat die Beschwerdeführerin jedoch trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bis dato nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden im Studienjahr 2013/2014.Insoweit die Beschwerdeführerin auf die von ihr in diesem Studienjahr positiv abgelegte Ergänzungsprüfung im Fach Mathematik im Ausmaß von „10 + 10“ Semesterstunden verweist, ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 der positive Abschluss eines zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung eingerichteten Universitätslehrganges als Ergänzungsprüfung gilt. Die für die Absolvierung einzelner Ergänzungsprüfungen erlangten Semesterstunden sind jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht den Semesterstunden gleichzuhalten, welche für die Absolvierung der inskribierten Studienrichtung erlangt werden können. Dies erhellt schon alleine aus der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002, wonach die Universität dem Studierenden einen Studienerfolgsnachweis nur dann auszustellen hat, wenn er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Einen solchen Studienerfolgsnachweis, der gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG die Voraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ bildet, hat die Beschwerdeführerin jedoch trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bis dato nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 2 Semesterstunden im Studienjahr 2013 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27675.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.