← Österreich

{'item': 'VGW-151/081/27675/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/27675/2014 RechtssatzEs ist auf die Bestimmung des § 64 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 zu verweisen, wonach, im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde es sich als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, wenn die mit einer sehr hohen Anzahl von Semesterstunden versehenen Ergänzungsprüfungen den in einer Studienrichtung vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung eines Studienerfolges gleichgestellt werden würden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass ein ausländischer Student, der etwa in einem Studienjahr lediglich die Ergänzungsprüfung aus dem Fach Deutsch mit „24 + 20“ Semesterstunden und im nächsten Studienjahr etwa die Ergänzungsprüfung Mathematik mit „10 + 10“ Semesterstunden absolviert, in diesen beiden Studienjahren jeweils den Studienerfolg erbracht hätte, während der Maßstab bei einem ausländischen Studenten, welcher keine Ergänzungsprüfungen absolvieren muss, insofern ein weitaus strengerer wäre, als er in der Regel mehrere Prüfung zu absolvieren haben wird, um im Studienjahr die vorgeschriebenen acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkte zu erreichen. Ein Vorstudienlehrgang ist daher gemessen an der Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen in angemessener Zeit zu absolvieren, um von einem Studienerfolg ausgehen zu können. Da die Beschwerdeführerin seit

  1. März 2009 im Vorstudienlehrgang inskribiert war und die letzte Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt hat und nunmehr erst im Studienjahr 2013/2014 das Aufnahmeverfahren zu der von ihr gewählten Studienrichtung absolviert hat, ist eindeutig erwiesen, dass sie nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von § 64 Abs. 3 NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
  3. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477).Es ist auf die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 zu verweisen, wonach, im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde es sich als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, wenn die mit einer sehr hohen Anzahl von Semesterstunden versehenen Ergänzungsprüfungen den in einer Studienrichtung vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung eines Studienerfolges gleichgestellt werden würden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass ein ausländischer Student, der etwa in einem Studienjahr lediglich die Ergänzungsprüfung aus dem Fach Deutsch mit „24 + 20“ Semesterstunden und im nächsten Studienjahr etwa die Ergänzungsprüfung Mathematik mit „10 + 10“ Semesterstunden absolviert, in diesen beiden Studienjahren jeweils den Studienerfolg erbracht hätte, während der Maßstab bei einem ausländischen Studenten, welcher keine Ergänzungsprüfungen absolvieren muss, insofern ein weitaus strengerer wäre, als er in der Regel mehrere Prüfung zu absolvieren haben wird, um im Studienjahr die vorgeschriebenen acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkte zu erreichen. Ein Vorstudienlehrgang ist daher gemessen an der Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen in angemessener Zeit zu absolvieren, um von einem Studienerfolg ausgehen zu können. Da die Beschwerdeführerin seit
  4. März 2009 im Vorstudienlehrgang inskribiert war und die letzte Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt hat und nunmehr erst im Studienjahr 2013 aus 2014, das Aufnahmeverfahren zu der von ihr gewählten Studienrichtung absolviert hat, ist eindeutig erwiesen, dass sie nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von Paragraph 64, Absatz 3, NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  5. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom
  6. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27675.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.