RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/27675/2014 RechtssatzInsoweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie für die abgelaufenen 12 Monate kaum „Erfolgsnachweise“ ihr Studium betreffend erbringen konnte, weil sie gleich zweimal auf Grund des Aufnahmeverfahrens und des neuen Studienplans von der Einführung neuer Regelungen betroffen gewesen wäre, die einmal erzielte Erfolge nachträglich entwerten würden oder ihr Wartezeiten von fast einem Jahr aufgezwungen hätten, ist anzumerken, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie ihre letzte vorgeschriebene Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt und wäre mit Beginn des Wintersemester 2013/2014 eine neue Regelung in Kraft getreten, welche vorsehen würde, dass die Beschwerdeführerin ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen hätte, weshalb sie bis zum
- Juli 2014 zuwarten hätte müssen, um ihre Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Des Weiteren würde sich der Studienplan ab dem Wintersemester 2014 ändern. Die von der Rechtsmittelwerberin dargelegten Änderungen im Studienplan betreffen somit das Studienjahr 2013/2014 bzw. 2014/2015, der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung des Studienerfolgs der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ist jedoch – wie bereits dargelegt – das Studienjahr 2012/
- In diesem maßgeblichen Studienjahr wurden unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die trotz mangelndem Studienerfolg geeignet sind, zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zu führen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht genannt.Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie für die abgelaufenen 12 Monate kaum „Erfolgsnachweise“ ihr Studium betreffend erbringen konnte, weil sie gleich zweimal auf Grund des Aufnahmeverfahrens und des neuen Studienplans von der Einführung neuer Regelungen betroffen gewesen wäre, die einmal erzielte Erfolge nachträglich entwerten würden oder ihr Wartezeiten von fast einem Jahr aufgezwungen hätten, ist anzumerken, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie ihre letzte vorgeschriebene Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt und wäre mit Beginn des Wintersemester 2013 aus 2014, eine neue Regelung in Kraft getreten, welche vorsehen würde, dass die Beschwerdeführerin ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen hätte, weshalb sie bis zum
- Juli 2014 zuwarten hätte müssen, um ihre Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Des Weiteren würde sich der Studienplan ab dem Wintersemester 2014 ändern. Die von der Rechtsmittelwerberin dargelegten Änderungen im Studienplan betreffen somit das Studienjahr 2013 aus 2014, bzw. 2014 aus 2015,, der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung des Studienerfolgs der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ist jedoch – wie bereits dargelegt – das Studienjahr 2012 aus 2013,. In diesem maßgeblichen Studienjahr wurden unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die trotz mangelndem Studienerfolg geeignet sind, zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zu führen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht genannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27675.2014