RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlVGW-123/074/28992/2014 RechtssatzZur Festlegung in der Ausschreibung in Punkt 1.2.3 der WSTW 9310 Teil 1 mit dem Wortlaut: „Eignungskriterium und Nachweis Schriftliche Erklärung, dass keines der zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge älter als Baujahr 2012 sein wird.“ Die Antragstellerin meint zunächst in ihrem Nichtigerklärungsantrag, dass diese Altersvorgabe entgegen § 231 BVergG 2006 sei, da Eignungsnachweise nur soweit festgelegt werden dürften, als es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sei, sowie diese den Grundsätzen des § 187 BVergG 2006 entsprechen müssten. Zudem handle es sich bei der Altersvorgabe um kein Eignungskriterium, sondern um eine Leistungsbeschreibung und werde aus dem allgemeinen Erfordernis einer neutralen Leistungsbeschreibung (§ 246 Abs. 1) die für Auftraggeber einschränkende Vorgabe abgeleitet, bei Verwendung technischer Spezifikationen, den Wettbewerb nur so weit einzuschränken, als dies aus dem Auftragsgegenstand heraus gerechtfertigt sei. Die Altersvorgabe widerspreche jedoch diesen Grundsätzen, sei überschießend und nicht geeignet, die von der Auftraggeberin erläuterten Ziele zu erreichen.Die Antragstellerin meint zunächst in ihrem Nichtigerklärungsantrag, dass diese Altersvorgabe entgegen Paragraph 231, BVergG 2006 sei, da Eignungsnachweise nur soweit festgelegt werden dürften, als es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sei, sowie diese den Grundsätzen des Paragraph 187, BVergG 2006 entsprechen müssten. Zudem handle es sich bei der Altersvorgabe um kein Eignungskriterium, sondern um eine Leistungsbeschreibung und werde aus dem allgemeinen Erfordernis einer neutralen Leistungsbeschreibung (Paragraph 246, Absatz eins,) die für Auftraggeber einschränkende Vorgabe abgeleitet, bei Verwendung technischer Spezifikationen, den Wettbewerb nur so weit einzuschränken, als dies aus dem Auftragsgegenstand heraus gerechtfertigt sei. Die Altersvorgabe widerspreche jedoch diesen Grundsätzen, sei überschießend und nicht geeignet, die von der Auftraggeberin erläuterten Ziele zu erreichen. Aus Sicht des Senates ist mit der konkret zu beurteilenden Festlegung, „Schriftliche Erklärung, dass keines der zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge älter als Baujahr 2012 sein wird“, eine Mindestanforderung im Leistungsgegenstand geschaffen. Diese steht im Einklang mit den vergaberechtlichen Grundsätzen. Gemäß § 246 Abs. 4 BVergG 2006 haben Leistungs- und Funktionsanforderungen, soweit dies auf Grund der Aufgabenstellung möglich ist, Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung zu beinhalten. § 187 Abs. 5 BVergG 2006 normiert, dass im Vergabeverfahren nach Möglichkeit auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen ist. Die Antragsgegnerin argumentierte im Nachprüfungsverfahren zusammengefasst, dass sie bestrebt sei, Abgasnormen einzuhalten bzw. zu erreichen und ihrer Vorreiterrolle im Umweltbereich gerecht zu werden. Dem Einwand der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, dass mit der Vorgabe „nicht älter als Baujahr 2012“ diese technischen Ziele nicht erreicht werden könnten, wozu ein Auszug aus Wikipedia vom 23.9.2014 zur Abgasnorm und Euroklassen vorgelegt wurde, konnte nicht gefolgt werden. Der Auszug gibt in Tabellen wieder, ab wann welche Euro Normen gelten, zB „Emissionsgrenzwerte für PKW mit Ottomotor“ „Norm Euro 5“: Typprüfung: ab 1.9.2009 und Erstzulassung: ab 1.1.2011 oder „Norm Euro 6“: Typprüfung: ab 1.9.2014 und Erstzulassung: ab 1.9.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.