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{'item': 'VGW-123/074/28992/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlVGW-123/074/28992/2014 RechtssatzDer Senat sah in der konkreten Umsetzung der Anforderung, wonach eine „Schriftliche Erklärung, dass keines der zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge älter als Baujahr 2012 sein wird“ vom Bieter verlangt wird, aus nachstehenden Erwägungen eine unzulässige Vermengung zwischen Eignungskriterium und Leistungsbeschreibung. Die Auftraggeberin gab in der mündlichen Verhandlung an, hiermit eine Eigenerklärung im Sinn des § 231 Abs. 2 BVergG 2006 festgelegt zu haben. § 231 Abs. 2 BVergG 2006 normiert, dass die Bieter durch „die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können“. Nach § 231 Abs. 3 BVergG 2006 kann der Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Gemäß § 248 Abs. 6 BVergG 2006 sind in die Ausschreibungsunterlagen die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß § 231 aufzunehmen.Der Senat sah in der konkreten Umsetzung der Anforderung, wonach eine „Schriftliche Erklärung, dass keines der zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge älter als Baujahr 2012 sein wird“ vom Bieter verlangt wird, aus nachstehenden Erwägungen eine unzulässige Vermengung zwischen Eignungskriterium und Leistungsbeschreibung. Die Auftraggeberin gab in der mündlichen Verhandlung an, hiermit eine Eigenerklärung im Sinn des Paragraph 231, Absatz 2, BVergG 2006 festgelegt zu haben. Paragraph 231, Absatz 2, BVergG 2006 normiert, dass die Bieter durch „die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können“. Nach Paragraph 231, Absatz 3, BVergG 2006 kann der Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Gemäß Paragraph 248, Absatz 6, BVergG 2006 sind in die Ausschreibungsunterlagen die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß Paragraph 231, aufzunehmen. In der mündlichen Verhandlung nannte der Antragsgegnervertreter Nachweise, welche auf Verlangen vom Bieter als Beleg seiner Eignung vorzulegen sein würden, wie zB Zulassungsschein, Kauf- oder Leasingvertrag oder Vorvertrag. Eine solche Aufzählung erforderlicher und vorzulegender Nachweise findet sich entgegen der Bestimmung des § 248 Abs. 6 BVergG 2006 in der Ausschreibung nicht, weshalb die Festlegung dieser technischen Anforderung in der Ausschreibung als Eignungskriterium aus Sicht des Senates unvollständig und inkonsequent erscheint.In der mündlichen Verhandlung nannte der Antragsgegnervertreter Nachweise, welche auf Verlangen vom Bieter als Beleg seiner Eignung vorzulegen sein würden, wie zB Zulassungsschein, Kauf- oder Leasingvertrag oder Vorvertrag. Eine solche Aufzählung erforderlicher und vorzulegender Nachweise findet sich entgegen der Bestimmung des Paragraph 248, Absatz 6, BVergG 2006 in der Ausschreibung nicht, weshalb die Festlegung dieser technischen Anforderung in der Ausschreibung als Eignungskriterium aus Sicht des Senates unvollständig und inkonsequent erscheint. Eignungskriterien betreffen die Prüfung bzw. die Auswahl der Bieter selbst und nicht deren Angebot (VwGH 26.6.2009, 2009/04/0024). Sie stellen ein Musskriterium im Vergabeverfahren dar, welches mit Zuschlagserteilung und Abschluss des Leistungsvertrages endet. Eignungskriterien sind nach der Legaldefinition des § 2 Z 20 lit c BVergG 2006 in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien streng unternehmensbezogen, sie beziehen sich auf die grundsätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bieter (sog subjektive Kriterien) und sind in die Vergangenheit gerichtet. Bei der Eignungsprüfung hat die Auftraggeberin die Leistungen und das Verhalten der Bieter bei bisherigen Auftragserfüllungen in der Vergangenheit zu prüfen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3, Rz 1259). Die Eignung muss im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Die Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 231 Abs. 2 BVergG 2006 durch Vorlage einer Erklärung belegen (Eigenerklärung). Stellt sich die Eigenerklärung im Verlauf des Vergabeverfahrens als gänzlich oder teilweise unrichtig heraus, so kann dies den Ausschluss des Unternehmens nach §§ 229 Abs. 1 Z 5 oder Z 7 BVergG 2006 nach sich ziehen. Stellt sich die Unrichtigkeit erst nach Zuschlagserteilung heraus, ist die Auftraggeberin zur Anfechtung des Vertrages grundsätzlich gemäß § 871 ABGB berechtigt.Eignungskriterien betreffen die Prüfung bzw. die Auswahl der Bieter selbst und nicht deren Angebot (VwGH 26.6.2009, 2009/04/0024). Sie stellen ein Musskriterium im Vergabeverfahren dar, welches mit Zuschlagserteilung und Abschluss des Leistungsvertrages endet. Eignungskriterien sind nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 20, Litera c, BVergG 2006 in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien streng unternehmensbezogen, sie beziehen sich auf die grundsätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bieter (sog subjektive Kriterien) und sind in die Vergangenheit gerichtet. Bei der Eignungsprüfung hat die Auftraggeberin die Leistungen und das Verhalten der Bieter bei bisherigen Auftragserfüllungen in der Vergangenheit zu prüfen (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3, Rz 1259). Die Eignung muss im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Die Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 231, Absatz 2, BVergG 2006 durch Vorlage einer Erklärung belegen (Eigenerklärung). Stellt sich die Eigenerklärung im Verlauf des Vergabeverfahrens als gänzlich oder teilweise unrichtig heraus, so kann dies den Ausschluss des Unternehmens nach Paragraphen 229, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 7, BVergG 2006 nach sich ziehen. Stellt sich die Unrichtigkeit erst nach Zuschlagserteilung heraus, ist die Auftraggeberin zur Anfechtung des Vertrages grundsätzlich gemäß Paragraph 871, ABGB berechtigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.28992.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.