RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlVGW-123/074/28992/2014 RechtssatzZur Festlegung in der Ausschreibung in Punkt 1.9.4 der WSTW 9310 Teil 2 mit dem Wortlaut: „Für den Fall, dass kein Angebot mit dem niedrigsten Preis ermittelt werden kann, weil Angebote mit ident niedrigstem Gesamtpreis einlangen, entscheidet das Los. Die Auslosung findet unter Teilnahme der betroffenen Bieter statt.“ Die Sektorenauftraggeberin kann frei wählen, ob Billigst- oder Bestbieterprinzip zur Anwendung gelangen soll. An diese Festlegung ist die Auftraggeberin für die Dauer des Vergabeverfahrens gebunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegnervertreter für den Senat nachvollziehbar darlegen können, warum für gegenständlichen Leistungsgegenstand das Billigstbieterprinzip gewählt wurde. Gemäß § 271 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Unbestritten ist, dass die in den Schriftsätzen herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.3.2008, 2005/04/0013) auf einen ganz konkreten Fall abstellt, welcher gegenständlich nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist ebenso unbestritten geblieben, dass der Losentscheid bei Gleichpreisigkeit bei Anwendung des Billigstbieterprinzips ein letztes Mittel darstellt, um das Vergabeverfahren nicht widerrufen und neu ausschreiben zu müssen.Die Sektorenauftraggeberin kann frei wählen, ob Billigst- oder Bestbieterprinzip zur Anwendung gelangen soll. An diese Festlegung ist die Auftraggeberin für die Dauer des Vergabeverfahrens gebunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegnervertreter für den Senat nachvollziehbar darlegen können, warum für gegenständlichen Leistungsgegenstand das Billigstbieterprinzip gewählt wurde. Gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Unbestritten ist, dass die in den Schriftsätzen herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.3.2008, 2005/04/0013) auf einen ganz konkreten Fall abstellt, welcher gegenständlich nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist ebenso unbestritten geblieben, dass der Losentscheid bei Gleichpreisigkeit bei Anwendung des Billigstbieterprinzips ein letztes Mittel darstellt, um das Vergabeverfahren nicht widerrufen und neu ausschreiben zu müssen. Nicht gefolgt werden konnte der Argumentation der Antragstellerin, wonach die Losentscheidung ein Zuschlagskriterium darstelle. Gemäß § 2 Z 20 lit. d BVergG 2006 sind Zuschlagskriterien nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien; und ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis einziges Kriterium der Preis. Das Los bei Gleichpreisigkeit lässt keinen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand erkennen. Beim Billigstbieterprinzip ist einzig der Preis ausschlaggebend und sind keine weiteren Zuschlagskriterien zulässig. Darin erblickt der Senat auch den wesentlichen Unterschied zu der von der Antragstellerin als einschlägig erachteten Entscheidung des Vergabekontrollsenates Wien vom 4.11.2010, Zahl VKS – 10236/10, in welcher neben ein Zuschlagskriterium, nämlich das längere Zahlungsziel, als letztes Mittel die Losentscheidung getreten ist. Das dort zitierte Zuschlagskriterium des längeren Zahlungszieles wurde daher als im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehend angesehen, während im vorliegenden Fall beim Billigstbieterprinzip neben der Losentscheidung kein weiteres auftragsbezogenes Kriterium in der Ausschreibung genannt wurde. Damit schließt sich der Senat im vorliegenden Fall der in der vergaberechtlichen Literatur überwiegend zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht an, dass bei vergleichbaren Angeboten und Gleichpreisigkeit sowie gewähltem Billigstbieterprinzip der Losentscheid vertretbar ist (vgl. Hackl in ZVB 2012/43; Wögerbauer in ZVB 2011/73).Nicht gefolgt werden konnte der Argumentation der Antragstellerin, wonach die Losentscheidung ein Zuschlagskriterium darstelle. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d, BVergG 2006 sind Zuschlagskriterien nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien; und ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis einziges Kriterium der Preis. Das Los bei Gleichpreisigkeit lässt keinen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand erkennen. Beim Billigstbieterprinzip ist einzig der Preis ausschlaggebend und sind keine weiteren Zuschlagskriterien zulässig. Darin erblickt der Senat auch den wesentlichen Unterschied zu der von der Antragstellerin als einschlägig erachteten Entscheidung des Vergabekontrollsenates Wien vom 4.11.2010, Zahl VKS – 10236/10, in welcher neben ein Zuschlagskriterium, nämlich das längere Zahlungsziel, als letztes Mittel die Losentscheidung getreten ist. Das dort zitierte Zuschlagskriterium des längeren Zahlungszieles wurde daher als im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehend angesehen, während im vorliegenden Fall beim Billigstbieterprinzip neben der Losentscheidung kein weiteres auftragsbezogenes Kriterium in der Ausschreibung genannt wurde. Damit schließt sich der Senat im vorliegenden Fall der in der vergaberechtlichen Literatur überwiegend zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht an, dass bei vergleichbaren Angeboten und Gleichpreisigkeit sowie gewähltem Billigstbieterprinzip der Losentscheid vertretbar ist vergleiche Hackl in ZVB 2012/43; Wögerbauer in ZVB 2011/73). Die Losentscheidung unter Teilnahme der betroffenen Bieter war als ausreichend transparent anzusehen, weil die betroffenen Bieter dem Losvorgang beiwohnen können und diesen unmittelbar beobachten können. Die Entscheidung durch Los war entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht als diskriminierend im Sinn einer Ungleichbehandlung der Bieter anzusehen, da dem Wesen der Losentscheidung der Zufall immanent ist. Im Ergebnis war daher die beantragte Nichtigerklärung dieser Festlegung abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.28992.2014
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