RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlVGW-123/074/28992/2014 RechtssatzZur Festlegung in der Ausschreibung in Punkt 3 der WSTW 9310Teil 2 mit dem Wortlaut: „Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn dafür sachliche Gründe sprechen. Sachliche Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen, sind jedenfalls eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. eine massive Einschränkung der aus derzeitiger Sicht vorliegenden Mittel), Versagung bzw. verspätete Erlangung der für die ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen behördlichen Genehmigung(en), nachträgliche Unmöglichkeit der Umsetzung der ausgeschriebenen Leistung (z.B. Nichtvorliegen der erforderlichen sachenrechtlichen bzw. schuldrechtlichen Rechte der L.); zu teure Angebote (das billigste Angebot übersteigt die interne Kostenschätzung erheblich) und eine berechtigte Beschwerde eines Bieters, die eine Neuausschreibung erforderlich macht. Ansprüche der Bieter (Bietergemeinschaften) auf Kosten-/Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Widerruf des vorliegenden Vergabeverfahrens sind ausgeschlossen.“ Aus Sicht des Senates indizieren die angeführten Widerrufsgründe lediglich eine sachliche Rechtfertigung, welche im konkreten Anlassfall seitens der Vergabekontrollbehörde in einem Feststellungsverfahren zu prüfen wäre. Da § 337 Abs. 1 und Abs. 3 BVergG 2006 bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren, alternativ den Ersatz des Erfüllungsinteresses vorsehen, steht die Festlegung des Ausschlusses von Kosten- und Schadenersatzansprüchen in der Ausschreibung der zitierten gesetzlichen Bestimmung entgegen, weshalb dem Standpunkt der Antragstellerin zu folgen und der letzte Satz dieses Punktes nichtig zu erklären war. Auf das weitere Vorbringen zu dieser Festlegung in den erstatteten Schriftsätzen war in Anbetracht des Zugestehens der Antragsgegnerin nicht weiter einzugehen.Aus Sicht des Senates indizieren die angeführten Widerrufsgründe lediglich eine sachliche Rechtfertigung, welche im konkreten Anlassfall seitens der Vergabekontrollbehörde in einem Feststellungsverfahren zu prüfen wäre. Da Paragraph 337, Absatz eins und Absatz 3, BVergG 2006 bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren, alternativ den Ersatz des Erfüllungsinteresses vorsehen, steht die Festlegung des Ausschlusses von Kosten- und Schadenersatzansprüchen in der Ausschreibung der zitierten gesetzlichen Bestimmung entgegen, weshalb dem Standpunkt der Antragstellerin zu folgen und der letzte Satz dieses Punktes nichtig zu erklären war. Auf das weitere Vorbringen zu dieser Festlegung in den erstatteten Schriftsätzen war in Anbetracht des Zugestehens der Antragsgegnerin nicht weiter einzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.28992.2014
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