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{'item': 'VGW-151/081/30560/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/30560/2014 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Erst nach rechtskräftiger negativer Erledigung über den Hauptantrag ist über den Eventualantrag zu erkennen (vgl. VwGH vom

  1. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041). Weiters hat das Höchstgericht – wie in der Beschwerde richtigerweise dargelegt - ausgeführt, dass sich aus diesem Verhältnis von Hauptantrag und Eventualantrag aus § 19 Abs. 2 NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten lässt. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag - wie dargelegt - erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein „eindeutiger, laufender Antrag“ im Sinn der zitierten Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich eben nicht um einen „gleichzeitig laufenden weiteren Antrag“, den es zu verhindern gilt (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2011, Zl. 2010/22/0168).Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, liegt das Wesen eines Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Erst nach rechtskräftiger negativer Erledigung über den Hauptantrag ist über den Eventualantrag zu erkennen vergleiche VwGH vom
  3. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041). Weiters hat das Höchstgericht – wie in der Beschwerde richtigerweise dargelegt - ausgeführt, dass sich aus diesem Verhältnis von Hauptantrag und Eventualantrag aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten lässt. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag - wie dargelegt - erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein „eindeutiger, laufender Antrag“ im Sinn der zitierten Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich eben nicht um einen „gleichzeitig laufenden weiteren Antrag“, den es zu verhindern gilt vergleiche VwGH vom
  4. Dezember 2011, Zl. 2010/22/0168). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.30560.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.