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{'item': 'VGW-151/023/25740/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/25740/2014 RechtssatzDer Beschwerdeführer betreibt seit

  1. Mai 2012 ein Güterbeförderungsgewerbe, welches nach wie vor aufrecht ist. Dieses meldete er mit seiner im Anmeldezeitpunkt bereits ungültigen asylrechtlichen Aufenthaltskarte an und ist aus diesem Grunde ein Gewerbeentziehungsverfahren beim Magistrat der Stadt Wien anhängig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
  2. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
  3. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. VwGH,
  4. Juni 2010, Zl. 2010/18/0233).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
  5. März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
  6. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen vergleiche VwGH,
  7. Juni 2010, Zl. 2010/18/0233). Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von etwa mehr als dreiendhalb Monaten Bestand hatte, bislang nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht bereits verloren hatte und rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen war, womit er gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zur Ausübung seines Transportgewerbes nicht berechtigt ist. Die Ausübung eines somit illegal betriebenen Gewerbes kann somit ebenfalls nicht zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des § 44b Abs. 1 letzter Absatz NAG herangezogen werden.Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von etwa mehr als dreiendhalb Monaten Bestand hatte, bislang nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht bereits verloren hatte und rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen war, womit er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Gewerbeordnung zur Ausübung seines Transportgewerbes nicht berechtigt ist. Die Ausübung eines somit illegal betriebenen Gewerbes kann somit ebenfalls nicht zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Absatz NAG herangezogen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25740.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.