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{'item': 'VGW-111/026/24069/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/24069/2014 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof (12.10.2010, Zl. 2007/05/0143) führt aus, dass „schon der Wortlaut dieser Bestimmung (nämlich § 84 Abs. 2 BO) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“ Dies wird vom Verwaltungsgerichtshof einen Satz vorher damit begründet, dass sich „aus dem Text des Abs. 2 klar ergibt, dass die in lit. a bzw. lit. b geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich – wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt – vorragen dürfen.Der Verwaltungsgerichtshof (12.10.2010, Zl. 2007/05/0143) führt aus, dass „schon der Wortlaut dieser Bestimmung (nämlich Paragraph 84, Absatz 2, BO) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte.“ Dies wird vom Verwaltungsgerichtshof einen Satz vorher damit begründet, dass sich „aus dem Text des Absatz 2, klar ergibt, dass die in Litera a, bzw. Litera b, geregelten Baulichkeiten über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten jeweils für sich – wie in diesen Bestimmungen jeweils näher geregelt – vorragen dürfen. Schließlich rundet der Verwaltungsgerichtshof seine Argumentation damit ab, indem er ausspricht, dass die „Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach lit. a und nach lit. b ihre Ursache darin hat, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann.“Schließlich rundet der Verwaltungsgerichtshof seine Argumentation damit ab, indem er ausspricht, dass die „Unterteilung einzelner Typen von Baulichkeiten in die Aufzählungen nach Litera a und nach Litera b, ihre Ursache darin hat, dass verschiedene Abstände vorgesehen sind; keinesfalls soll damit bewirkt werden, dass eine Kumulierung stattfinden kann.“ Mit diesen drei Sätzen im Zusammenhang ist jedoch nachvollziehbar im systematischen Zusammenhang der Regelungsgehalt der zu interpretierenden Bestimmung des § 84 Abs. 2 BO vom Verwaltungsgerichtshof umrissen worden und steht fest, dass einen Kumulierung von in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.Mit diesen drei Sätzen im Zusammenhang ist jedoch nachvollziehbar im systematischen Zusammenhang der Regelungsgehalt der zu interpretierenden Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, BO vom Verwaltungsgerichtshof umrissen worden und steht fest, dass einen Kumulierung von in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.24069.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.