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{'item': 'VGW-111/026/24069/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/24069/2014 RechtssatzWenn der Verwaltungsgerichtshof (12.10.2010, Zl. 2007/05/0143) von Kumulierung spricht, so ist darunter nach Ansicht des hier erkennenden Gerichtes sowohl eine Kumulierung der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b genannten Baulichkeiten im Nebeneinander als auch die Kumulierung derartiger Baulichkeiten in die Tiefe – also im Hintereinander, so wie der Beschwerdeführer dies argumentiert hat – zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof keine qualitative Unterscheidung hinsichtlich des Wesens der Kumulierung getroffen hat und den diesbezüglichen Ausführungen auch nicht der Sinn unterlegt werden kann, dass eine Kumulierung von Baulichkeiten in die Tiefe von der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis nicht umfasst gewesen sei. Hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eine derartige Unterscheidung in ein Kumulieren der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten im Nebeneinander und in ein Kumulieren der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten in die Tiefe, also im Hintereinander, treffen wollen, so hätte er zweifellos die entsprechenden Darlegungen dazu ausgeführt.Wenn der Verwaltungsgerichtshof (12.10.2010, Zl. 2007/05/0143) von Kumulierung spricht, so ist darunter nach Ansicht des hier erkennenden Gerichtes sowohl eine Kumulierung der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, genannten Baulichkeiten im Nebeneinander als auch die Kumulierung derartiger Baulichkeiten in die Tiefe – also im Hintereinander, so wie der Beschwerdeführer dies argumentiert hat – zu verstehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof keine qualitative Unterscheidung hinsichtlich des Wesens der Kumulierung getroffen hat und den diesbezüglichen Ausführungen auch nicht der Sinn unterlegt werden kann, dass eine Kumulierung von Baulichkeiten in die Tiefe von der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis nicht umfasst gewesen sei. Hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eine derartige Unterscheidung in ein Kumulieren der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten im Nebeneinander und in ein Kumulieren der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten in die Tiefe, also im Hintereinander, treffen wollen, so hätte er zweifellos die entsprechenden Darlegungen dazu ausgeführt. Aber auch die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 84 Abs. 2 BO „keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in lit. b genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach lit. a oder lit. b bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte“, lässt nach Ansicht des Gerichts eindeutig erkennen, dass eine Kumulierung der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten in welcher Art auch immer nicht aus dem Gesetz entnommen werden kann, zumal sich die Wendung „zusätzlich hinausgehend vorragen“ zwanglos auch auf den vom Beschwerdeführer behaupteten und in seiner Beschwerde argumentierten Fall eines Kumulierens in die Tiefe anwenden lässt.Aber auch die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Paragraph 84, Absatz 2, BO „keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine in Litera b, genannte Baulichkeit zusätzlich zu einer nach Litera a, oder Litera b, bereits vorragenden Baulichkeit hinausgehend vorragen dürfte“, lässt nach Ansicht des Gerichts eindeutig erkennen, dass eine Kumulierung der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten in welcher Art auch immer nicht aus dem Gesetz entnommen werden kann, zumal sich die Wendung „zusätzlich hinausgehend vorragen“ zwanglos auch auf den vom Beschwerdeführer behaupteten und in seiner Beschwerde argumentierten Fall eines Kumulierens in die Tiefe anwenden lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.24069.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.