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{'item': 'VGW-111/026/24069/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.09.2014 GeschäftszahlVGW-111/026/24069/2014 RechtssatzDer Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172, schlägt nicht durch, denn dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung oder eine Unklarheit einer gesetzliche Regelung im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit, die immer dort gilt, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen (vgl. VwGH vom 17.05.1991, Zl. 88/06/0073), auslegen, jedoch liegt im gegenständlichen Beschwerdefall gerade keiner dieser genannten Fälle vor.Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172, schlägt nicht durch, denn dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung das Fehlen einer gesetzlichen Beschränkung oder eine Unklarheit einer gesetzliche Regelung im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit, die immer dort gilt, wo keine gesetzlichen oder behördlichen Normen entgegenstehen vergleiche VwGH vom 17.05.1991, Zl. 88/06/0073), auslegen, jedoch liegt im gegenständlichen Beschwerdefall gerade keiner dieser genannten Fälle vor. Vielmehr besteht mit § 84 Abs. 2 eine detaillierte Regelung darüber, welche der in § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO genannten Baulichkeiten über die Baufluchtlinie, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ragen dürfen und hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143 den Regelungsgehalt und Umfang dieser gesetzlichen Bestimmung ausgelotet und rechtlich umschrieben. Ganz abgesehen davon betraf der Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172 zu Grunde gelegen war, einen ganz anders gelagerten Fall, in dem es bei der Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe um die Überschneidung von zwei 15 m–Bereichen ging und für einen derartigen Fall einer Überschneidung eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte, währenddessen im Beschwerdefall eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 84 Abs. 2 BO sehr wohl besteht.Vielmehr besteht mit Paragraph 84, Absatz 2, eine detaillierte Regelung darüber, welche der in Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO genannten Baulichkeiten über die Baufluchtlinie, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten ragen dürfen und hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2010, Zl. 2007/05/0143 den Regelungsgehalt und Umfang dieser gesetzlichen Bestimmung ausgelotet und rechtlich umschrieben. Ganz abgesehen davon betraf der Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 20.06.1995, Zl. 94/05/0172 zu Grunde gelegen war, einen ganz anders gelagerten Fall, in dem es bei der Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe um die Überschneidung von zwei 15 m–Bereichen ging und für einen derartigen Fall einer Überschneidung eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte, währenddessen im Beschwerdefall eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in Paragraph 84, Absatz 2, BO sehr wohl besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.026.24069.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.