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{'item': 'VGW-171/082/30733/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/30733/2014 RechtssatzDas Ansehen des Amtes erscheint als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 515). In diesem Sinn soll § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten (vgl. im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen worden. Ein besonders strenger Maßstab gilt zudem für Beamte, die aufgrund ihrer Funktion im "Rampenlicht der Öffentlichkeit" stehen, die also unmittelbar Kontakt mit der Bevölkerung haben, sodass sich Dienstpflichtverletzungen besonders negativ auswirken. Das ist aufgrund der den Exekutivbeamten angenäherten, mit einer einem uniformierten Wachkörper vergleichbaren dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers im konkreten Fall bei der ... Berufsfeuerwehr gleichermaßen gegeben (vgl. abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 516 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).Das Ansehen des Amtes erscheint als gefährdet. Augenfällig wird das bei einer angelasteten Verletzung solcher Dienstpflichten, die auf die "Meinung in der Bevölkerung" abstellen und die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben betreffen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 515). In diesem Sinn soll Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 Verhaltensweisen im (und außer) Dienst hintanhalten, die die Achtung und das Vertrauen in die Stellung des Beamten untergraben. Maßgeblich ist dabei nicht, ob das Verhalten bekannt wird und welchen Bekanntheitsgrad es allenfalls in der Öffentlichkeit erlangt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, das öffentliche Vertrauen zu beeinträchtigten vergleiche im Zusammenhang mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2001, 98/09/0078). Dem Verhalten des Beschwerdeführers kann diese Eignung unverkennbar von Vornherein nicht abgesprochen worden. Ein besonders strenger Maßstab gilt zudem für Beamte, die aufgrund ihrer Funktion im "Rampenlicht der Öffentlichkeit" stehen, die also unmittelbar Kontakt mit der Bevölkerung haben, sodass sich Dienstpflichtverletzungen besonders negativ auswirken. Das ist aufgrund der den Exekutivbeamten angenäherten, mit einer einem uniformierten Wachkörper vergleichbaren dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers im konkreten Fall bei der ... Berufsfeuerwehr gleichermaßen gegeben vergleiche abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 516 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.30733.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.