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{'item': 'VGW-171/082/30733/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/30733/2014 RechtssatzEine rechtliche relevante Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Dienstes liegt dann vor, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4

(2010), 512 f). Das ist im vorliegenden Fall unweigerlich die Folge. Bei der Tat des Beschwerdeführers geht es zudem um acht Personen, d.h. es handelt sich um eine größere Personengruppe, der unrechtmäßig der Zutritt zu einer trotz hoher Eintrittspreise sehr begehrten Veranstaltung verschafft wurde, was zusätzlich eine sichtbare Sorglosigkeit bei der gebotenen Pflichterfüllung indiziert und bei der Beurteilung der Auswirkungen auf dienstliche Interessen nicht außer Acht gelassen werden kann. Zur Vermeidung von den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigenden Beispielwirkungen im als sehr sensibel wahrgenommenen Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brand , Objekt und Personenschutzes ist die Suspendierung daher im Vergleich zu den Interessen des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen Belassung im Dienst gerechtfertigt. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts im Disziplinarverfahren ist die Versetzung an eine andere Dienststelle auch keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen (selbst unter Berücksichtigung einer Versetzung an die angedachte Dienststelle als T. bei der Hauptfeuerwache).Eine rechtliche relevante Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Dienstes liegt dann vor, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 512 f). Das ist im vorliegenden Fall unweigerlich die Folge. Bei der Tat des Beschwerdeführers geht es zudem um acht Personen, d.h. es handelt sich um eine größere Personengruppe, der unrechtmäßig der Zutritt zu einer trotz hoher Eintrittspreise sehr begehrten Veranstaltung verschafft wurde, was zusätzlich eine sichtbare Sorglosigkeit bei der gebotenen Pflichterfüllung indiziert und bei der Beurteilung der Auswirkungen auf dienstliche Interessen nicht außer Acht gelassen werden kann. Zur Vermeidung von den geordneten Dienstbetrieb beeinträchtigenden Beispielwirkungen im als sehr sensibel wahrgenommenen Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brand , Objekt und Personenschutzes ist die Suspendierung daher im Vergleich zu den Interessen des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen Belassung im Dienst gerechtfertigt. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts im Disziplinarverfahren ist die Versetzung an eine andere Dienststelle auch keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen (selbst unter Berücksichtigung einer Versetzung an die angedachte Dienststelle als T. bei der Hauptfeuerwache). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.30733.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.