RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/10435/2014 RechtssatzDie sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin).Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.10435.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.