← Österreich

{'item': 'VGW-151/070/10435/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/10435/2014 RechtssatzMaßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Gem. § 52 UG 2002 beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs.1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG 2002 heranzuziehende) Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist die Erbringung eines Studienerfolgs für dieses Studienjahr geboten. Ist darüber hinaus aufgrund der Verfahrensdauer bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen, so ist es der Behörde – im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren kann nicht die Abweisung eines Antrages gem. § 64 Abs. 3 NAG rechtfertigen (vgl. VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127; 19.12.2012, 2011/23/0441; 13.10.2011, 2010/22/0076).Maßgeblich für die Beurteilung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Gem. Paragraph 52, UG 2002 beginnt das Studienjahr am
  3. Oktober und endet am
  4. September des folgenden Jahres. Da gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 heranzuziehende) Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist die Erbringung eines Studienerfolgs für dieses Studienjahr geboten. Ist darüber hinaus aufgrund der Verfahrensdauer bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen, so ist es der Behörde – im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs - nicht verwehrt, einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren kann nicht die Abweisung eines Antrages gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG rechtfertigen vergleiche VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127; 19.12.2012, 2011/23/0441; 13.10.2011, 2010/22/0076). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.10435.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.