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{'item': 'VGW-151/081/27469/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/27469/2014 RechtssatzObgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (vgl. etwa VwGH vom

  1. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht.Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren vergleiche etwa VwGH vom
  2. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich, weshalb sich das erkennende Gericht veranlasst sieht, diesbezüglich von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes abzuweichen. Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Staatsange¬hörigkeiten bzw. Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU - 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt (vgl. Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at).Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Staatsange¬hörigkeiten bzw. Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaaten mit Beitritt nach 2004, wie Ungarn, Polen oder Rumänien, im Durchschnitt kleiner und ist auch der im Durchschnitt pro Person zur Verfügung stehende Wohnraum geringer als bei Haushalten von österreichischen Staatsangehörigen, Bürgern der EU - 14 Staaten, der Schweiz oder den EWR – Mitgliedern Norwegen, Island und Liechtenstein. Etwa stehen Haushaltsmitgliedern, deren Haushaltsreferenzperson die türkische Staatsbürgerschaft hat, 20,5 m² pro Kopf zur Verfügung, wobei dies die Hälfte des Durchschnittswertes für alle Haushalte Österreichs darstellt vergleiche Statistik Austria, Registerzählung 2011, veröffentlicht auf www.statistik.at). Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleich¬barer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom
  3. Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen.Des Weiteren erscheint es bei der Frage der Ortsüblichkeit als nicht vollziehbar auf einzelne Bezirksteile abzustellen, zumal auch nicht klar ist, auf welche Art die Bezirke zu teilen wären. Dafür, dass der Gesetzgeber eine derart enge Auslegung des Rechtsbegriffes „ortsüblich“ intendiert hat, finden sich nämlich weder in den Erläuternden Bemerkungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anhaltspunkte. Schließlich stellt es sich als unklar dar, wann überhaupt von einer vergleichbaren Wohnung zu sprechen ist und was einen noch ins Gewicht fallenden Anteil darstellt. Dabei ist anzumerken, dass Wohnungen sich in der Ausstattung (etwa hinsichtlich des Bestehens von Freiflächen, wie etwa Gärten, Balkonen oder Terrassen) bzw. der Ausstattungskategorie erheblich unterscheiden können, und es für die Behörde als nicht ermittelbar erscheint, ob in derselben Wohngegend in einer Wohnung vergleichbarer Ausstattung und Ausstattungskategorie Personen mit vergleich¬barer Familiengröße leben. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof selber festgestellt, dass der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zukommt und sie diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom
  4. Mai 1999, Zl. 97/19/1352), sodass darauf hinzuweisen ist, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet hat, was einen „noch ins Gewicht fallenden Anteil“ darstellt, woraus sich in letzter Konsequenz ergibt, dass hinsichtlich dieser Beurteilung ein Ermessen der Vollzugsbehörde anzunehmen wäre. Die daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung in vergleichbaren Fallkonstellationen würde sich somit als unsachlich darstellen. Demgegenüber erscheint das Heranziehen seriöser Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen, und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, zur Abklärung der Ortsüblichkeit als dem Wortlaut des Gesetzestextes entsprechend und für die Vollziehung praktikabel. Dabei ist im Sinne der vom Gesetz geforderten Orientierung an einer vergleichbar großen „Familie“ zu berücksichtigen, ob die Wohnung von einem Ehepaar bzw. auch von Kindern und diesfalls welcher Altersstufe bewohnt wird, wobei die erforderliche Wohnungsgröße und Ausstattung der Wohnung dementsprechend zu bemessen sein wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27469.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.