RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 RechtssatzDurch § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt (vgl. abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 163). Für einen Beamten der Stadt Wien gilt zudem, dass er nicht bloß zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verpflichtet ist (vgl. für Bundesbeamte den so lautenden § 43 Abs. 2 BDG 1979). Ausgehend vom Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiter und verlangt, dass der Beamte auch außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146, im Zusammenhang mit außer Dienst begangenen sexuellen Übergriffen eines Beamten auf zwei Kellnerinnen im von seiner Ehegattin geführten Lokal; und 4.4.2001, 98/09/0078, zum außerdienstlichen Verhalten der Teilnahme an einem Tennisturnier während eines Krankenstands, wobei hier zu berücksichtigen war, ob dadurch das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen in die Beamten der Stadt Wien – also deren Wertschätzung durch die Öffentlichkeit – insgesamt beeinträchtigt werden könnten).Durch Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt vergleiche abermals Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
(2010), 163). Für einen Beamten der Stadt Wien gilt zudem, dass er nicht bloß zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verpflichtet ist vergleiche für Bundesbeamte den so lautenden Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979). Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiter und verlangt, dass der Beamte auch außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2011, 2010/09/0146, im Zusammenhang mit außer Dienst begangenen sexuellen Übergriffen eines Beamten auf zwei Kellnerinnen im von seiner Ehegattin geführten Lokal; und 4.4.2001, 98/09/0078, zum außerdienstlichen Verhalten der Teilnahme an einem Tennisturnier während eines Krankenstands, wobei hier zu berücksichtigen war, ob dadurch das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen in die Beamten der Stadt Wien – also deren Wertschätzung durch die Öffentlichkeit – insgesamt beeinträchtigt werden könnten). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.22793.2014