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{'item': 'VGW-171/082/22793/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 RechtssatzZu dem § 77 Abs. 1 DO 1994 vergleichbaren § 93 Abs. 1 BDG 1979 in seiner Stammfassung (vor seiner mit 1.1.2009 in Kraft getretenen Novellierung durch die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008) ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senats der in seiner älteren Judikatur teilweise vertretenen Auffassung entgegengetreten, wonach sich bei entsprechender objektiver Schwere der Dienstpflichtverletzung eine nähere Erörterung des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe erübrige, und hat gestützt auf § 93 Abs. 1 Satz 3 BDG 1979 zusätzlich zur bereits betonten Maßgeblichkeit der Schuld die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe gefordert. Dies entspricht angesichts der in § 93 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (dessen §§ 32 bis 35) dem Gesetz. An älteren, dieser Verweisung auf das StGB nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema ist nicht festzuhalten. Entgegen der zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" ergangenen Vorjudikatur ist daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht das einzige ("verselbständigte") Zumessungskriterium für die Entlassung. Auch wenn einer Entlassung kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, hängt deren Ausspruch unter anderem davon ab, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).Zu dem Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 vergleichbaren Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in seiner Stammfassung (vor seiner mit 1.1.2009 in Kraft getretenen Novellierung durch die Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senats der in seiner älteren Judikatur teilweise vertretenen Auffassung entgegengetreten, wonach sich bei entsprechender objektiver Schwere der Dienstpflichtverletzung eine nähere Erörterung des Vorliegens allfälliger Milderungsgründe erübrige, und hat gestützt auf Paragraph 93, Absatz eins, Satz 3 BDG 1979 zusätzlich zur bereits betonten Maßgeblichkeit der Schuld die Einbeziehung aller geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe gefordert. Dies entspricht angesichts der in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Verweisung auf Vorschriften des StGB (dessen Paragraphen 32 bis 35) dem Gesetz. An älteren, dieser Verweisung auf das StGB nicht hinreichend Rechnung tragenden Aussagen zu diesem Thema ist nicht festzuhalten. Entgegen der zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" ergangenen Vorjudikatur ist daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht das einzige ("verselbständigte") Zumessungskriterium für die Entlassung. Auch wenn einer Entlassung kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, hängt deren Ausspruch unter anderem davon ab, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.22793.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.