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{'item': 'VGW-171/082/22793/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 RechtssatzIm Anwendungsbereich des § 77 Abs. 1 DO 1994 ergibt sich insgesamt aus dieser Judikatur (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). für die geltende Wiener Rechtslage, dass es bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe (Verweis, Geldbuße, Geldstrafe oder auch eine Entlassung) nicht nur auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Z 1 leg. cit.) ankommt, sondern – jeweils gleichrangig – auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z 2 leg. cit.) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß den §§ 32 bis 35 StGB (Z 3 leg. cit). Aus dem in Z 3 leg. cit. verwiesenen § 32 StGB ergibt sich insbesondere, dass für die Bemessung der Schwere der Dienstpflichtverletzung vom Ausmaß der "Schuld des Täters" bzw. vom "Grad des Verschuldens" auszugehen ist. Im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; sowie in diese Richtung ausdrücklich das zum Bundesrecht ergangene Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2006, 2005/09/0053).Im Anwendungsbereich des Paragraph 77, Absatz eins, DO 1994 ergibt sich insgesamt aus dieser Judikatur vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). für die geltende Wiener Rechtslage, dass es bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe (Verweis, Geldbuße, Geldstrafe oder auch eine Entlassung) nicht nur auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Ziffer eins, leg. cit.) ankommt, sondern – jeweils gleichrangig – auch auf spezialpräventive Überlegungen (Ziffer 2, leg. cit.) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß den Paragraphen 32 bis 35 StGB (Ziffer 3, leg. cit). Aus dem in Ziffer 3, leg. cit. verwiesenen Paragraph 32, StGB ergibt sich insbesondere, dass für die Bemessung der Schwere der Dienstpflichtverletzung vom Ausmaß der "Schuld des Täters" bzw. vom "Grad des Verschuldens" auszugehen ist. Im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; sowie in diese Richtung ausdrücklich das zum Bundesrecht ergangene Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2006, 2005/09/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.22793.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.