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{'item': 'VGW-171/082/22793/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 RechtssatzSoweit bei Anwendung des § 77 Abs. 3 DO 1994 der Grad des Verschuldens nach wie vor eine Rolle spielt, kann jedoch – neben solchen die Rechtswidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgründen oder auf Verschuldensebene zu beachtenden Schuld-ausschließungsgründen (§ 75 Abs. 1 DO 1994) – lediglich "auf äußere Umstände oder Beweggründe" Bedacht genommen werden, "durch die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte" (vgl. diese nur den letzten Halbsatz des § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB wiedergebende Wortfolge), ohne dass weitere Elemente der "personalen Täterschuld" berücksichtigt werden könnten, wie etwa inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters beruht (vgl. diesen Wortlaut im vorletzten Halbsatz des § 32 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer Strafe (Wahrscheinlichkeitsprognose künftigen Wohlverhaltens oder eine offenkundige Versetzungsmöglichkeit) und Milderungsgründe (Geständnis, Unbescholtenheit, eine allenfalls auch im Dienstrecht in Betracht kommende Schadensgutmachung, langjährige korrekte Diensterfüllung und positive Dienstbeurteilungen vor Tatbegehung, Unbesonnenheit – vgl. zu alldem § 34 StGB) können bei objektiv sehr schweren Dienstpflichtverletzungen daher nicht (mehr) zugunsten des Beamten in die Strafbemessung einbezogen werden. Der neue Abs. 3 des § 77 DO 1994 senkt damit merklich die "Schwelle" für Entlassungen bei "derart schweren" Dienstpflichtverletzungen, die das Vertrauen des Dienstgebers oder der Allgemeinheit grundlegend zerstören.Soweit bei Anwendung des Paragraph 77, Absatz 3, DO 1994 der Grad des Verschuldens nach wie vor eine Rolle spielt, kann jedoch – neben solchen die Rechtswidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgründen oder auf Verschuldensebene zu beachtenden Schuld-ausschließungsgründen (Paragraph 75, Absatz eins, DO 1994) – lediglich "auf äußere Umstände oder Beweggründe" Bedacht genommen werden, "durch die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte" vergleiche diese nur den letzten Halbsatz des Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB wiedergebende Wortfolge), ohne dass weitere Elemente der "personalen Täterschuld" berücksichtigt werden könnten, wie etwa inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters beruht vergleiche diesen Wortlaut im vorletzten Halbsatz des Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer Strafe (Wahrscheinlichkeitsprognose künftigen Wohlverhaltens oder eine offenkundige Versetzungsmöglichkeit) und Milderungsgründe (Geständnis, Unbescholtenheit, eine allenfalls auch im Dienstrecht in Betracht kommende Schadensgutmachung, langjährige korrekte Diensterfüllung und positive Dienstbeurteilungen vor Tatbegehung, Unbesonnenheit – vergleiche zu alldem Paragraph 34, StGB) können bei objektiv sehr schweren Dienstpflichtverletzungen daher nicht (mehr) zugunsten des Beamten in die Strafbemessung einbezogen werden. Der neue Absatz 3, des Paragraph 77, DO 1994 senkt damit merklich die "Schwelle" für Entlassungen bei "derart schweren" Dienstpflichtverletzungen, die das Vertrauen des Dienstgebers oder der Allgemeinheit grundlegend zerstören. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.22793.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.