RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 RechtssatzEntsprechende Rückschlüsse auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung aufgrund der verwirklichten Rechtsgutbeeinträchtigung können jedenfalls nur von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten im Zusammenhang steht (sogenannter Dienst oder Funktionsbezug). Dabei ist dieser Zusammenhang einerseits zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Beamten herzustellen, sodass die Pflicht zur Vertrauenswahrung für die einzelnen Beamtengruppen (bzw. ihrer jeweiligen Verwendung) unterschiedliche Konturen aufweist (sogenannter besonderer Dienst oder Funktionsbezug). Andererseits kann ein allgemeiner Bezug zu jenen Aufgaben hergestellt werden, deren Erfüllung jedem Beamten obliegt (sogenannter allgemeiner Dienst oder Funktionsbezug). Im Kontext des besonderen Dienstbezugs bei Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung fällt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner dienstlichen Stellung oblag oder mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. In solchen Fällen wird regelmäßig angenommen werden können, dass der Beamte zu den von ihm zu schützenden Werten keine ausreichende Verbindung aufweist. Im Rahmen des allgemeinen Dienstbezugs geht es um jene Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind, wie etwa bei Begehung strafbare Handlungen, bei denen – ohne Bezugnahme auf die besondere Funktion des Beamten – eine Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung angenommen wird (vgl. zu alldem das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2008, 2006/09/0127; und zum Dienst bzw. Funktionsbezug auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.