RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 RechtssatzFeuerwehrleute im Einsatz stehen mit vom Einsatzgeschehen betroffenen Personen in engem Kontakt. Diese Menschen befinden sich oftmals in einer Ausnahmesituation. Von professionellen Einsatzkräften wird daher ein hohes Maß an Integrität und Vertrauenswürdigkeit erwartet. Das trifft uneingeschränkt auch auf das Personal der Feuerwehr im Nachrichtendienst zu. Vor diesem Hintergrund ist die dienstrechtliche Seite der Verurteilung zu einem vorsätzlichen Vermögensdelikt – nämlich einer vorsätzlich begangenen, betrügerischen Vermögensschädigung in der Deliktsqualifikation des schweren Betrugs, bei der die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB von 3.000 Euro überschritten wird – wegen des darin liegenden erheblichen Handlungs- und Erfolgsunwerts (eine mit Vorsatz begangene Straftat mit qualifizierter Vermögensschädigung) unzweifelhaft als schwere Beeinträchtigung des durch § 18 Abs. 2 Satz 2 DO 1994 geschützten, oben bezeichneten öffentlichen Rechtsguts anzusehen. Die dadurch – in disziplinärer Sicht vom Beschwerdeführer ebenfalls mit (Eventual )Vorsatz – begangene Dienstpflichtverletzung lässt sich mit der beruflichen Stellung bei der Berufsfeuerwehr, der die Bevölkerung berufsbedingt ein hohes Ansehen und Vertrauen entgegenbringt, was ihr ungehindertes Einschreiten in einem Notfall erst ermöglicht, sowie mit den Anforderungen an die damit einhergehende vertrauenswürdige Berufsausübung, die von der Stadt Wien als Dienstgeberin des Beschwerdeführers sicherzustellen ist, nicht ohne weiteres in Einklang bringen.Feuerwehrleute im Einsatz stehen mit vom Einsatzgeschehen betroffenen Personen in engem Kontakt. Diese Menschen befinden sich oftmals in einer Ausnahmesituation. Von professionellen Einsatzkräften wird daher ein hohes Maß an Integrität und Vertrauenswürdigkeit erwartet. Das trifft uneingeschränkt auch auf das Personal der Feuerwehr im Nachrichtendienst zu. Vor diesem Hintergrund ist die dienstrechtliche Seite der Verurteilung zu einem vorsätzlichen Vermögensdelikt – nämlich einer vorsätzlich begangenen, betrügerischen Vermögensschädigung in der Deliktsqualifikation des schweren Betrugs, bei der die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB von 3.000 Euro überschritten wird – wegen des darin liegenden erheblichen Handlungs- und Erfolgsunwerts (eine mit Vorsatz begangene Straftat mit qualifizierter Vermögensschädigung) unzweifelhaft als schwere Beeinträchtigung des durch Paragraph 18, Absatz 2, Satz 2 DO 1994 geschützten, oben bezeichneten öffentlichen Rechtsguts anzusehen. Die dadurch – in disziplinärer Sicht vom Beschwerdeführer ebenfalls mit (Eventual )Vorsatz – begangene Dienstpflichtverletzung lässt sich mit der beruflichen Stellung bei der Berufsfeuerwehr, der die Bevölkerung berufsbedingt ein hohes Ansehen und Vertrauen entgegenbringt, was ihr ungehindertes Einschreiten in einem Notfall erst ermöglicht, sowie mit den Anforderungen an die damit einhergehende vertrauenswürdige Berufsausübung, die von der Stadt Wien als Dienstgeberin des Beschwerdeführers sicherzustellen ist, nicht ohne weiteres in Einklang bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.22793.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.