RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.10.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/22793/2014 RechtssatzIm Hinblick auf § 77 Abs. 1 Z 2 DO 1994 sprechen im Beschwerdefall spezialpräventive Gründe vermehrt gegen die Verhängung einer strengen (bzw. der strengsten) Disziplinarstrafe. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers anzustellen. Objektiv ist davon auszugehen, dass die Tatbegehung in einer nicht alltäglichen Lebenssituation erfolgte. Der Beschwerdeführer wollte anlässlich eines in die private Lebensführung gehörenden Umzugs aufgrund größerer Investitionen in die bisherige Mietwohnung eine – gesetzlich grundsätzlich nicht verbotene – Ablöse erzielen. Ein regelmäßig wiederkehrender Lebenssachverhalt liegt demnach nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr bestünde höchstens in vergleichbaren Fällen, in denen größere Vermögenswerte im Spiel sind, die der Beschwerdeführer nicht "aufzugeben" bereit ist. Eine Betrachtung der vor der Straftat liegenden Ereignisse deutet nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen auch vor Straftaten nicht zurückschrecken werde. Offensichtlich wollte er die Ablöse durch einen zulässigen Verkauf auf Grundlage eines schriftlichen Kaufvertrags erzielen und nicht primär durch betrügerische Machenschaften. Insoweit spricht dies eher für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers (im und außer Dienst), sodass von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann, die sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im vorliegenden Fall nicht nur in einer vagen Hoffnung erschöpft (vgl. zu den Anforderungen an die anzustellende Prognose die Erkenntnisse des VwGH vom 6.9.2012, 2012/09/0042; 22.3.2012, 2011/09/0150; und 14.11.2007, 2005/09/0115).Im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 sprechen im Beschwerdefall spezialpräventive Gründe vermehrt gegen die Verhängung einer strengen (bzw. der strengsten) Disziplinarstrafe. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers anzustellen. Objektiv ist davon auszugehen, dass die Tatbegehung in einer nicht alltäglichen Lebenssituation erfolgte. Der Beschwerdeführer wollte anlässlich eines in die private Lebensführung gehörenden Umzugs aufgrund größerer Investitionen in die bisherige Mietwohnung eine – gesetzlich grundsätzlich nicht verbotene – Ablöse erzielen. Ein regelmäßig wiederkehrender Lebenssachverhalt liegt demnach nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr bestünde höchstens in vergleichbaren Fällen, in denen größere Vermögenswerte im Spiel sind, die der Beschwerdeführer nicht "aufzugeben" bereit ist. Eine Betrachtung der vor der Straftat liegenden Ereignisse deutet nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen auch vor Straftaten nicht zurückschrecken werde. Offensichtlich wollte er die Ablöse durch einen zulässigen Verkauf auf Grundlage eines schriftlichen Kaufvertrags erzielen und nicht primär durch betrügerische Machenschaften. Insoweit spricht dies eher für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers (im und außer Dienst), sodass von einer positiven Prognose ausgegangen werden kann, die sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im vorliegenden Fall nicht nur in einer vagen Hoffnung erschöpft vergleiche zu den Anforderungen an die anzustellende Prognose die Erkenntnisse des VwGH vom 6.9.2012, 2012/09/0042; 22.3.2012, 2011/09/0150; und 14.11.2007, 2005/09/0115). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.22793.2014
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