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{'item': 'VGW-151/059/28900/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlVGW-151/059/28900/2014 RechtssatzIm Erkenntnis vom 26.02.2013, Zl. 2011/22/0120 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 21 Abs. 1 NAG die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Regelfall jene Behörde sei, bei der der Quotenpflicht unterliegende Anträge einzubringen seien. Somit sei in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des § 12 Abs. 2 NAG 2005, die den Antrag entgegenzunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Sie habe das Datum des Einlangens zu vermerken und dieses dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, bei dem das Register zu führen ist, aus dem die Reihung der Anträge und deren Zuordnung zu Quotenjahren und Quotenarten ersichtlich sind, wobei in solchen Fällen auf die jeweilige Ortszeit der Berufsvertretungsbehörde Bedacht genommen werden müsse. Nur eine solche Auslegung, die bei im Ausland gestellten Anträgen auf das Einlangen bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland abstelle, führt zu einem verfassungskonformen Ergebnis.Im Erkenntnis vom 26.02.2013, Zl. 2011/22/0120 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Regelfall jene Behörde sei, bei der der Quotenpflicht unterliegende Anträge einzubringen seien. Somit sei in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, NAG 2005, die den Antrag entgegenzunehmen habe. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimme die Reihung der Anträge. Sie habe das Datum des Einlangens zu vermerken und dieses dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, bei dem das Register zu führen ist, aus dem die Reihung der Anträge und deren Zuordnung zu Quotenjahren und Quotenarten ersichtlich sind, wobei in solchen Fällen auf die jeweilige Ortszeit der Berufsvertretungsbehörde Bedacht genommen werden müsse. Nur eine solche Auslegung, die bei im Ausland gestellten Anträgen auf das Einlangen bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland abstelle, führt zu einem verfassungskonformen Ergebnis. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2013, 2011/22/0120 angestellten Erwägungen jenen des Erkenntnisses vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191, nicht entgegen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind die vom Verwaltungsgerichtshof aus dem erstgenannten Erkenntnis erschließbaren Erwägungen lediglich für die Frage der Reihung quotenpflichtiger Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 12 Abs. 2 NAG von Bedeutung, wonach grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Einbringens derartiger Anträge bei der zuständigen Behörde - im Falle der Antragstellung im Ausland der zuständigen Berufsvertretungsbehörde -abzustellen sei.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2013, 2011/22/0120 angestellten Erwägungen jenen des Erkenntnisses vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191, nicht entgegen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind die vom Verwaltungsgerichtshof aus dem erstgenannten Erkenntnis erschließbaren Erwägungen lediglich für die Frage der Reihung quotenpflichtiger Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, NAG von Bedeutung, wonach grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Einbringens derartiger Anträge bei der zuständigen Behörde - im Falle der Antragstellung im Ausland der zuständigen Berufsvertretungsbehörde -abzustellen sei. Da aber der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191 unmissverständlich klargestellt hat, dass § 21 Abs. 1 NAG nach seinem wesentlichen Regelungsgehalt nur darauf abstellt, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen sind und dass weiters die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müsse, kann es nicht unzulässig erscheinen, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls den in dem zitierten Erkenntnis skizzierten Weg eingeschlagen hat, den Antrag durch ihren Vertreter bei der Inlandsbehörde einzubringen. Aus diesem Verhalten sodann eine Missbrauchsabsicht abzuleiten, scheint dem erkennenden Gericht in keiner Weise nachvollziehbar.Da aber der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2012, Zl. 2010/22/0191 unmissverständlich klargestellt hat, dass Paragraph 21, Absatz eins, NAG nach seinem wesentlichen Regelungsgehalt nur darauf abstellt, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen sind und dass weiters die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müsse, kann es nicht unzulässig erscheinen, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls den in dem zitierten Erkenntnis skizzierten Weg eingeschlagen hat, den Antrag durch ihren Vertreter bei der Inlandsbehörde einzubringen. Aus diesem Verhalten sodann eine Missbrauchsabsicht abzuleiten, scheint dem erkennenden Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin unterfällt daher lediglich dem Mangel der nicht persönlichen Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 NAG, wohingegen dem in § 21 Abs. 1 NAG statuierten Erfordernis, den Antrag vor der Einreise nach Österreich zu stellen sowie die Entscheidung im Ausland abzuwarten, ganz offenkundig entsprochen wurde.Das Verhalten der Beschwerdeführerin unterfällt daher lediglich dem Mangel der nicht persönlichen Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG, wohingegen dem in Paragraph 21, Absatz eins, NAG statuierten Erfordernis, den Antrag vor der Einreise nach Österreich zu stellen sowie die Entscheidung im Ausland abzuwarten, ganz offenkundig entsprochen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.28900.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.