RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.10.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/7741/2014 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z.1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z. 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg.N.F. Nr. 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auszugehen vergleiche hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG näher zu konkretisieren und individualisieren vergleiche VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199). Das strafbare Verhalten liegt im Beschwerdefall in der nicht rechtzeitigen Meldung der Beschäftigung von entsandten Arbeitskräften. Diese hatte spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Verfahren erstmals vorgeworfen, die Beschäftigung von zehn namentlich angeführten ausländischen Staatsangehörigen, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden waren, nicht spätestens eine Woche vor der am 11.12.2012 erfolgten Arbeitsaufnahme gemeldet zu haben. Die grundsätzlich als taugliche Verfolgungshandlung anzusehende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.8.2013 erhebt, was den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme und demnach die unterlassene rechtzeitige Meldung anlangt, anders lautende Tatvorwürfe und unterbricht gemäß der oben angeführten Judikatur des VwGH nicht die Verfolgungsverjährungsfrist für die im Straferkenntnis angelasteten Taten. Diese wurden eine Woche vor Arbeitsaufnahme am 11.12.2012 begangen. Mit diesem Zeitpunkt hat die zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten zu laufen begonnen. Sie endete daher am 4.6.2013 und damit vor Inkrafttreten der Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr ausgedehnt wurde. Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe hätte daher bis 4.6.2013 zu erfolgen gehabt. Da diese nicht gesetzt wurde ist dem Beschwerdeführer mit seinem Einwand, dass hinsichtlich der im Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe Verfolgungsverjährung eingetreten ist, im Recht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.7741.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.