RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlVGW-041/002/6827/2014 RechtssatzDas gegenständliche Strafverfahren geht auf einen seitens der Amtspartei aufgrund einer Verständigung des AMS erstatteten Strafantrag vom 3.12.2012 (gegen den Verantwortlichen der T. AG mit Sitz in A.-gasse, Wien) zurück. Im Verständigungsschreiben des AMS vom 21.9.2012 war mitgeteilt worden, dass Herr M. laut Hauptverbandsabfrage laufend beim Dienstgebern T. AG beschäftigt sei. Ein Befreiungsschein sei mit Gültigkeit 10.9.2007 bis 9.9.2012 ausgestellt gewesen, der Antrag auf einen neuen Befreiungsschrein sei erst mit 21.9.2012 beim AMS gestellt worden. Ein Befreiungsschein mit Gültigkeitsdauer 21.9.2012 bis 20.9.2017 sei ausgestellt worden. Es liege eine unerlaubte Beschäftigung von 10.9.2012 bis 20.9.2012 vor. Laut Sozialversicherungsdatenauszug war Herr M. bei der T. AG ab 10.4.2012 (bis 7.12.2012) als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet (als Dienstgeber/meldepflichtige Stelle scheint in den Versicherungsdaten die T. Aktiengesellschaft mit der Adresse P.-straße, L., auf). Im Verwaltungsstrafverfahren wurde die Mitteilung der T. Aktiengesellschaft, Wien, A.-gasse, über die Bestellung des BF zum Verantwortlichen vorgelegt. Dieses auf dem Briefpapier und mit der Anschrift des Wiener Sitzes der AG verfasste Schreiben hat folgenden Wortlaut: „Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für die politischen Bezirke L., S., G. und K. Sehr geehrte Damen und Herren, die Vorstandsmitglieder haben uns beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass sie Herrn A., geb. ...1962, Dienstadresse L., P.-straße, Wohnsitz in P., F.-gasse, für die politischen Bezirke L., S., G. und K. zum verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2, letzter Satz VStG, § 23 Abs. 1 ArbIG, § 28a Abs. 3 AuslBG und §§ 33, 34 ASVG) bestellt haben, ausgenommen die sachlichen Zuständigkeitsbereiche Isolier- und Abdichtungsarbeiten und Gussasphalt. die Vorstandsmitglieder haben uns beauftragt, Ihnen mitzuteilen, dass sie Herrn A., geb. ...1962, Dienstadresse L., P.-straße, Wohnsitz in P., F.-gasse, für die politischen Bezirke L., S., G. und K. zum verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz VStG, Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und Paragraphen 33, 34, ASVG) bestellt haben, ausgenommen die sachlichen Zuständigkeitsbereiche Isolier- und Abdichtungsarbeiten und Gussasphalt. Es obliegt ihm dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von unserem Unternehmen im Rahmen unserer Tätigkeit für die oben genannten politischen Bezirke L., S., G. und K. zu beachten sind, eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere auch die zum Schutze der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz), die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern, wasser-, naturschutz- und baurechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften über die Anmeldung von Dienstnehmern gemäß §§ 33, 34 ASVG. Es obliegt ihm dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von unserem Unternehmen im Rahmen unserer Tätigkeit für die oben genannten politischen Bezirke L., S., G. und K. zu beachten sind, eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere auch die zum Schutze der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz), die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern, wasser-, naturschutz- und baurechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften über die Anmeldung von Dienstnehmern gemäß Paragraphen 33, 34, ASVG. Für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, die bei der Führung von Baustellen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (ARGEN), an denen unsere Gesellschaft beteiligt ist, zu beachten sind, wird grundsätzlich jeweils gesondert für jede ARGE ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VStG bzw. § 23 ArbIG und § 28 Abs. 3 AuslBG sowohl von uns als auch den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der übrigen ARGE-Partner bestellt. Für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, die bei der Führung von Baustellen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (ARGEN), an denen unsere Gesellschaft beteiligt ist, zu beachten sind, wird grundsätzlich jeweils gesondert für jede ARGE ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 VStG bzw. Paragraph 23, ArbIG und Paragraph 28, Absatz 3, AuslBG sowohl von uns als auch den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der übrigen ARGE-Partner bestellt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Herrn A. bezieht sich daher in dem ihm oben zugeordneten Umfang nur dann auf ARGE-Baustellen, wenn für diese kein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt worden sein sollte. Der verantwortliche Beauftrage ist Arbeitnehmer: x ja o nein Stellung im Unternehmen: Gebietsbauleiter Er verfügt in jenem Bereich, für den er aufgrund seiner Bestellung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, über die gebotene Anordnungsbefugnis und ist in der Lage für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen sowie das hiefür erforderliche Kontrollsystem aufrecht zu halten. Der verantwortliche Beauftragte hat seiner Bestellung zugestimmt und zum Nachweis seiner Zustimmung dieses Schreiben mitgefertigt: Unterschrift (unleserlich) …………………………… L., am 20.3.2012 (Unterschrift des verantwortlichen Beauftragten) … Wir ersuchen um Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen Wien, am 20. März 2012 T. Aktiengesellschaft (Unterschriften)“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014
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