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{'item': 'VGW-041/002/6827/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlVGW-041/002/6827/2014 RechtssatzDie im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG wirksame Bestellung des BF als verantwortlicher Beauftragter der T. AG wurde im Hinblick auf die vorliegende Übertretung des AuslBG weder vom BF noch von der Amtspartei bestritten oder in Zweifel gezogen und es sind dagegen auch beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Zweifel entstanden.Die im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG wirksame Bestellung des BF als verantwortlicher Beauftragter der T. AG wurde im Hinblick auf die vorliegende Übertretung des AuslBG weder vom BF noch von der Amtspartei bestritten oder in Zweifel gezogen und es sind dagegen auch beim erkennenden Verwaltungsgericht keine Zweifel entstanden. Die T. Aktiengesellschaft hat nach dem Firmenbuchstand ihren Sitz in Wien (Geschäftsanschrift: Wien, A.-gasse). Sie unterhält u.a. eine eingetragene Zweigniederlassung (002 Niederlassung O.) in L. (Geschäftsanschrift: L., P.-straße). Im Falle von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ist nach der ständigen Judikatur des VwGH im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu beantragen gewesen. Nur dann wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren klar ist, dass die tatsächliche Leitung eines Unternehmens faktisch an einem anderen Ort (als dem Sitz) ausgeübt wurde, ist dieser Ort als Tatort anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.1.2013, Zl. 2012/09/0116 m.w.N.).Im Falle von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ist nach der ständigen Judikatur des VwGH im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu beantragen gewesen. Nur dann wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren klar ist, dass die tatsächliche Leitung eines Unternehmens faktisch an einem anderen Ort (als dem Sitz) ausgeübt wurde, ist dieser Ort als Tatort anzusehen vergleiche etwa VwGH 25.1.2013, Zl. 2012/09/0116 m.w.N.). Die Zuständigkeit der belangten (Wiener) Behörde kam also jedenfalls in Betracht, sie war zur Setzung der Verfolgungshandlungen zuständig. Nun ist zwar im vorliegenden Fall einzuräumen, dass der Dienstort des zum Verantwortlichen bestellten BF in L. lag und der gegenständliche Arbeitnehmer in O. eingesetzt wurde (und in O. seinen Wohnsitz hatte) und von der Zweigniederlassung der AG in O. (L.) zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Diese aus dem Akt ersichtlichen Umstände lassen jedoch den Schluss darauf, dass der Tatort der vorliegenden Übertretung nicht in Wien (am Sitz der AG) sondern in L. gelegen wäre, nicht eindeutig zu. Aus der Bestellung vom 20.3.2012 geht hervor, dass der BF von der AG mit Sitz in Wien zum verantwortlichen Beauftragten für bestimmte Bezirke in O. bestellt wurde; eine diesbezügliche Übertragung der Leitung des Unternehmens auf die Zweigniederlassung O. ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem erst im Beschwerdeverfahren (kurz vor der Verhandlung) erstatteten Vorbringen, dass der Tatort jedenfalls am Beschäftigungsort des BF (Anschrift der Zweigniederlassung in L.) anzunehmen wäre, nicht gefolgt werden (vgl. im Einzelnen das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2010, Zl. 2010/09/0143). Die belangte Behörde durfte daher ungeachtet der genannten Umstände in Anwendung der Zweifelsregel weiterhin iSd § 27 Abs. 2 VStG vom Sitz der AG in Wien als Tatort ausgehen. Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann (iSd § 28 VStG) erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde konkret und in einer die Annahme des Firmensitzes als Tatort ausschließenden Weise zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.1.2013 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 14.11.2002, Zl. 2001/09/0099). Da dies bis zu Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde nicht der Fall war, war deren Zuständigkeit endgültig gegeben.Die Zuständigkeit der belangten (Wiener) Behörde kam also jedenfalls in Betracht, sie war zur Setzung der Verfolgungshandlungen zuständig. Nun ist zwar im vorliegenden Fall einzuräumen, dass der Dienstort des zum Verantwortlichen bestellten BF in L. lag und der gegenständliche Arbeitnehmer in O. eingesetzt wurde (und in O. seinen Wohnsitz hatte) und von der Zweigniederlassung der AG in O. (L.) zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Diese aus dem Akt ersichtlichen Umstände lassen jedoch den Schluss darauf, dass der Tatort der vorliegenden Übertretung nicht in Wien (am Sitz der AG) sondern in L. gelegen wäre, nicht eindeutig zu. Aus der Bestellung vom 20.3.2012 geht hervor, dass der BF von der AG mit Sitz in Wien zum verantwortlichen Beauftragten für bestimmte Bezirke in O. bestellt wurde; eine diesbezügliche Übertragung der Leitung des Unternehmens auf die Zweigniederlassung O. ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem erst im Beschwerdeverfahren (kurz vor der Verhandlung) erstatteten Vorbringen, dass der Tatort jedenfalls am Beschäftigungsort des BF (Anschrift der Zweigniederlassung in L.) anzunehmen wäre, nicht gefolgt werden vergleiche im Einzelnen das Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2010, Zl. 2010/09/0143). Die belangte Behörde durfte daher ungeachtet der genannten Umstände in Anwendung der Zweifelsregel weiterhin iSd Paragraph 27, Absatz 2, VStG vom Sitz der AG in Wien als Tatort ausgehen. Ein Umstand, der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann (iSd Paragraph 28, VStG) erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde konkret und in einer die Annahme des Firmensitzes als Tatort ausschließenden Weise zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen müssen vergleiche das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.1.2013 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 14.11.2002, Zl. 2001/09/0099). Da dies bis zu Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die belangte Behörde nicht der Fall war, war deren Zuständigkeit endgültig gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.