RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlVGW-041/002/6827/2014 RechtssatzGemäß dem bis 30.6.2013 in Geltung gestandenen § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderliche ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß dem bis 30.6.2013 in Geltung gestandenen Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderliche ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Das vormalige Absehen von der Verhängung einer Strafe ist nunmehr (seit 1.7.2013) als Fall der Einstellung des Strafverfahrens in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BFBl. I Nr. 33/2013 geregelt. Demnach hat die Behörde die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im Fall der Z 4 kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (letzter Satz des § 45 Abs. 1 VStG in der zitierten Fassung).Das vormalige Absehen von der Verhängung einer Strafe ist nunmehr (seit 1.7.2013) als Fall der Einstellung des Strafverfahrens in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung BFBl. römisch eins Nr. 33 aus 2013, geregelt. Demnach hat die Behörde die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im Fall der Ziffer 4, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (letzter Satz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der zitierten Fassung). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Beschluss vom 5.5.2014, Zl. Ro 2014/03/0052, zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BFBl. I Nr. 33/2013 dargelegt, in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.