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{'item': 'VGW-041/002/6827/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlVGW-041/002/6827/2014 RechtssatzEine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG setzt(

  1. e)voraus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb. Es ist davon auszugehen, dass dies auch zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht anders zu sehen ist und keine inhaltliche Änderung der Voraussetzungen intendiert war. Insbesondere kann die Formulierung in § 45 Abs. 1 Z 4 (die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes UND die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat … gering sind) nicht so verstanden werden, dass damit zwei gesonderte Voraussetzungen auf der Seite des Unrechtsgehalts statuiert würden und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes abstrakt und losgelöst von der konkreten Tat zu gewichten wäre, sodass bei abstrakt hoher Bedeutung des Rechtsgutes eine Anwendung der Z 4 von vornherein ausscheiden würde. Vielmehr sind die Bedeutung des Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemeinsam (in ihrer Gesamtrelation) zu bewerten. Je höher die Bedeutung des Rechtsgutes zu veranschlagen ist, umso geringer muss die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sein, damit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzuwenden ist. Folglich ist aber nichts anderes gemeint, als bisher in Ansehung bewilligungsloser Beschäftigungen nach den AuslBG zum früheren § 21 Abs. 1 VStG judiziert wurde. Auch bisher kam diese Bestimmung bei Verletzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nur in besonders atypischen Fällen, bei denen die Auswirkungen der Tat auf den Arbeitsmarkt zu vernachlässigen waren, zur Anwendung.Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG setzt(
  2. e)voraus, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb. Es ist davon auszugehen, dass dies auch zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht anders zu sehen ist und keine inhaltliche Änderung der Voraussetzungen intendiert war. Insbesondere kann die Formulierung in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes UND die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat … gering sind) nicht so verstanden werden, dass damit zwei gesonderte Voraussetzungen auf der Seite des Unrechtsgehalts statuiert würden und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes abstrakt und losgelöst von der konkreten Tat zu gewichten wäre, sodass bei abstrakt hoher Bedeutung des Rechtsgutes eine Anwendung der Ziffer 4, von vornherein ausscheiden würde. Vielmehr sind die Bedeutung des Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemeinsam (in ihrer Gesamtrelation) zu bewerten. Je höher die Bedeutung des Rechtsgutes zu veranschlagen ist, umso geringer muss die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sein, damit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden ist. Folglich ist aber nichts anderes gemeint, als bisher in Ansehung bewilligungsloser Beschäftigungen nach den AuslBG zum früheren Paragraph 21, Absatz eins, VStG judiziert wurde. Auch bisher kam diese Bestimmung bei Verletzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nur in besonders atypischen Fällen, bei denen die Auswirkungen der Tat auf den Arbeitsmarkt zu vernachlässigen waren, zur Anwendung. Verpönt ist bei einer Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. Im gegenständlichen Fall lag nicht eine gänzlich unbewilligte Beschäftigung zur Umgehung arbeitsmarktbehördlicher Restriktionen vor, sondern lediglich ein elftägiger bewilligungsloser Zeitraum zwischen dem Ablauf des Befreiungsscheines und der Neuausstellung eines Befreiungsscheines. Herr M. hatte über Jahre angemeldet und legal mit Befreiungsschein gearbeitet oder AMS-Leistungen bezogen und es wurde ihm (abgesehen von der Anzeige anstandslos) ab Antragstellung (21.9.2012) neuerlich ein Befreiungsschein ausgestellt, sodass so gut wie keine Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes stattgefunden hat. Durch die gegenständliche Tat ist eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes ebenso wenig eingetreten, wie die Ermöglichung von Lohndumping, Hinterziehung von Steuern und Abgaben oder die Verursachung sonstiger volkswirtschaftlicher Schäden. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat ist damit als ausgesprochen geringfügig und ihre Folgen sind als unbedeutend zu bezeichnen. Oder, um es anders (wie nunmehr nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) zu formulieren, es ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Schutz des Arbeitsmarktes) durch die konkrete Tat vor dem Hintergrund der (gewichtigen) Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als sehr gering einzustufen.Verpönt ist bei einer Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. Im gegenständlichen Fall lag nicht eine gänzlich unbewilligte Beschäftigung zur Umgehung arbeitsmarktbehördlicher Restriktionen vor, sondern lediglich ein elftägiger bewilligungsloser Zeitraum zwischen dem Ablauf des Befreiungsscheines und der Neuausstellung eines Befreiungsscheines. Herr M. hatte über Jahre angemeldet und legal mit Befreiungsschein gearbeitet oder AMS-Leistungen bezogen und es wurde ihm (abgesehen von der Anzeige anstandslos) ab Antragstellung (21.9.2012) neuerlich ein Befreiungsschein ausgestellt, sodass so gut wie keine Beeinträchtigung des Arbeitsmarktes stattgefunden hat. Durch die gegenständliche Tat ist eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes ebenso wenig eingetreten, wie die Ermöglichung von Lohndumping, Hinterziehung von Steuern und Abgaben oder die Verursachung sonstiger volkswirtschaftlicher Schäden. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tat ist damit als ausgesprochen geringfügig und ihre Folgen sind als unbedeutend zu bezeichnen. Oder, um es anders (wie nunmehr nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) zu formulieren, es ist die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Schutz des Arbeitsmarktes) durch die konkrete Tat vor dem Hintergrund der (gewichtigen) Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als sehr gering einzustufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.