← Österreich

{'item': 'VGW-041/002/6827/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlVGW-041/002/6827/2014 RechtssatzDas Verschulden der BF kann nur in einem Aufsichtsverschulden gesehen werden, wobei die Verlängerung eines Befreiungsscheines nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Ausländer selbst zu beantragen ist. Es erscheint vor dem Hintergrund der aus den Angaben des BF hervorgehenden Umstände nachvollziehbar, dass der Ablauf der Gültigkeit des Befreiungsscheines nicht gänzlich übersehen wurde, dass aber dann nach einer Frühmeldung des Lohnbüros und einer mittelbaren Aufforderung an den Arbeitnehmer (auch bedingt durch einen Urlaub des BF und Krankenstandstage des gegenständlichen Arbeitnehmers) nicht nachgefragt und überprüft wurde, ob eine rechtzeitige Antragstellung seitens des Beschäftigten erfolgt ist. Ein mehr als geringfügiges Verschulden ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den vom BF in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck nicht zu erkennen. Somit ist im gegenständlichen Fall auch das Verschulden der Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuldgehalt zurückgeblieben. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG (alt) wie auch die des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (neu) ermächtigen die Behörde nicht zur Ermessensübung, sondern der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird (vgl. in Bezug auf das AuslBG insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0141). Wenngleich die Fälle von Übertretungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, in denen die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG bzw. des § 45 Abs. 1 Z 4 oder § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG gerechtfertigt erscheint, als relativ selten zu bezeichnen sind, so ist der vorliegende Fall doch auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30.8.1991, Zl. 91/09/0095, vom 21.10.1998, Zl. 96/09/0163, vom 19.9.2001, Zl. 99/09/0264, sowie vom 24.5.2007, Zl. 2006/09/0086) als geradezu typischer Anwendungsfall anzusehen.Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alt) wie auch die des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (neu) ermächtigen die Behörde nicht zur Ermessensübung, sondern der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird vergleiche in Bezug auf das AuslBG insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0141). Wenngleich die Fälle von Übertretungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in denen die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG bzw. des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG gerechtfertigt erscheint, als relativ selten zu bezeichnen sind, so ist der vorliegende Fall doch auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30.8.1991, Zl. 91/09/0095, vom 21.10.1998, Zl. 96/09/0163, vom 19.9.2001, Zl. 99/09/0264, sowie vom 24.5.2007, Zl. 2006/09/0086) als geradezu typischer Anwendungsfall anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.002.6827.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.