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{'item': 'VGW-111/V/077/29527/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.10.2014 GeschäftszahlVGW-111/V/077/29527/2014 RechtssatzNach der Judikatur erlischt die Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde auch durch die Weiterleitung des Antrags an eine andere Behörde, da durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht bindend, eine vom Gesetz vorgesehene Verfügung getroffen wird, die ihrem Wesen nach notwendig das Weiterbestehen einer Entscheidungspflicht ausschließt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 15, unter Hinweis auf VwGH 18.12.1998, 96/19/2190; 24.4.2002, 2002/12/0056; 3.7.2007, 2005/05/0253). Die Weiterleitung des Antrages führt dazu, dass mit seinem Einlangen bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde deren Entscheidungspflicht neu entsteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, Rz 15, unter Hinweis auf VwSlg 14.151 A/1994; VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 3.7.2007, 2005/05/0253, sowie auf einschlägige Lit.).Nach der Judikatur erlischt die Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde auch durch die Weiterleitung des Antrags an eine andere Behörde, da durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht bindend, eine vom Gesetz vorgesehene Verfügung getroffen wird, die ihrem Wesen nach notwendig das Weiterbestehen einer Entscheidungspflicht ausschließt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 15, unter Hinweis auf VwGH 18.12.1998, 96/19/2190; 24.4.2002, 2002/12/0056; 3.7.2007, 2005/05/0253). Die Weiterleitung des Antrages führt dazu, dass mit seinem Einlangen bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde deren Entscheidungspflicht neu entsteht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, Rz 15, unter Hinweis auf VwSlg 14.151 A/1994; VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 3.7.2007, 2005/05/0253, sowie auf einschlägige Lit.). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes endet die Entscheidungspflicht der Behörde auch dann, wenn die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag zu entscheiden, nicht mehr gegeben ist, da in diesem Fall eine Entscheidung durch die Behörde nicht mehr ergehen darf. Mit Einbringung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 26.2.2014 war die Behörde zwar zunächst gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG noch berechtigt, mittels Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung zu treffen. Sie war jedoch gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG auch berechtigt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Dies hat die Behörde auch getan.Mit Einbringung der Beschwerde gegen den vermeintlichen Bescheid vom 26.2.2014 war die Behörde zwar zunächst gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG noch berechtigt, mittels Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung zu treffen. Sie war jedoch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG auch berechtigt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Dies hat die Behörde auch getan. Mit Vorlage der Beschwerde samt der Akten des Verwaltungsverfahrens endete daher zunächst die Zuständigkeit der Behörde, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Im Sinne der obigen Judikatur erfolgte mit der Vorlage der Beschwerde eine Weiterleitung an das damit zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht. Dass diese Weiterleitung nicht „horizontal“ an eine andere Behörde, beispielsweise mit anderer örtlicher Zuständigkeit, sondern „vertikal“ an das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zuständige Gericht erfolgt ist, macht nach Ansicht des Gerichtes keinen für die damit einhergehende vorläufige Beendigung der Entscheidungspflicht der Behörde rechtlich relevanten Unterschied. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.077.29527.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.