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{'item': 'VGW-101/042/11201/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.10.2014 GeschäftszahlVGW-101/042/11201/2014 RechtssatzZur Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffenG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit der Anlasstat (daher nicht erst ab der Erlassung des Waffenverbots), welche der Grund für die Erlassung des Waffenverbots war, zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen hat. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ist eine Aufhebung des Waffenverbots nur dann vorzunehmen, wenn der Beobachtungszeitraum ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses „Wohlverhaltens“ ist im Falle einer gerichtlich bestraften Anlasstat die Tilgungsfrist der aufgrund dieser Anlasstat verhängten Verurteilung anzusehen, sofern diese Tilgungsfrist nicht kürzer als der für die jeweilige Straftat zu fordernde ausreichend lange Beobachtungszeitraum i.S.d. § 12 Abs. 7 WaffenG dauert (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078; 22.11.2005, 2005/03/0028; 26.4.2007, 2005/03/0022; 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057; 19.3.2013, 2012/03/0172).Zur Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit der Anlasstat (daher nicht erst ab der Erlassung des Waffenverbots), welche der Grund für die Erlassung des Waffenverbots war, zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen hat. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Antragstellers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum (Beobachtungszeitraum) ist eine Aufhebung des Waffenverbots nur dann vorzunehmen, wenn der Beobachtungszeitraum ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses „Wohlverhaltens“ ist im Falle einer gerichtlich bestraften Anlasstat die Tilgungsfrist der aufgrund dieser Anlasstat verhängten Verurteilung anzusehen, sofern diese Tilgungsfrist nicht kürzer als der für die jeweilige Straftat zu fordernde ausreichend lange Beobachtungszeitraum i.S.d. Paragraph 12, Absatz 7, WaffenG dauert vergleiche VwGH 2.7.1998, 98/20/0078; 22.11.2005, 2005/03/0028; 26.4.2007, 2005/03/0022; 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057; 19.3.2013, 2012/03/0172). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.042.11201.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.