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{'item': 'VGW-123/077/30692/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.10.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/30692/2014 RechtssatzDas Angebot der Antragstellerin musste der Antragsgegnerin so erscheinen, dass die Addition rechnerisch falsch ist und bei korrekter Addition die höhere Angebotssumme, auf welche die Antragsgegnerin das Angebot korrigiert hat, herauskommt. Nach Ansicht des Gerichtes liegt Offenkundigkeit eines Erklärungsirrtums dann vor, wenn sich der Erklärungsirrtum und das tatsächlich Gemeinte für den Erklärungsempfänger erschließt, ohne dass dazu eine Nachfrage beim Erklärenden erforderlich wäre (VGW vom 13.5.2014, VGW-123/074/22557/2014, VGW vom 20.5.2014, VGW-123/061/22559/2014). Eine Offenkundigkeit in diesem Sinne lag im Anlassfall nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin konnte eine solche Offenkundigkeit gerade nicht auf einen Vergleich mit dem elektronisch erstellten Kurzleistungsverzeichnis gestützt werden. Ein solcher Vergleich scheiterte im Anlassfall bereits daran, dass die Antragstellerin ihrem Angebot das elektronisch erstellte Kurzleistungsverzeichnis nicht angeschlossen hat und dieses erst auf Aufforderung nachträglich übermittelt wurde. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass das Fehlen des elektronischen Kurzleistungsverzeichnisses im Allgemeinen einen behebbaren Mangel darstellt, weil die Behebung eines solchen Mangels im Allgemeinen die Wettbewerbsstellung des betroffenen Bieters nicht verbessert und eine nachträgliche Änderung des Angebotes im Allgemeinen nicht eröffnet (vgl. zur Frage der Behebbarkeit von Angebotsmängeln z.B. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts,

  1. Auflage, Rz 1426 mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Anlassfall die Offenkundigkeit des Erklärungsirrtums bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung erforderlich wäre und nicht auf Angebotsteile gestützt werden kann, die dem Angebot gar nicht angeschlossen sind. Die insoweit fehlende Offenkundigkeit des Erklärungsirrtums stellt nämlich keinen verbesserungsfähigen Angebotsmangel dar, der einer Verbesserung durch Nachreichung eines Kurzleistungsverzeichnisses, aus dem sich diese gegebenenfalls nachträglich ergeben könnte, sanierbar wäre.Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass das Fehlen des elektronischen Kurzleistungsverzeichnisses im Allgemeinen einen behebbaren Mangel darstellt, weil die Behebung eines solchen Mangels im Allgemeinen die Wettbewerbsstellung des betroffenen Bieters nicht verbessert und eine nachträgliche Änderung des Angebotes im Allgemeinen nicht eröffnet vergleiche zur Frage der Behebbarkeit von Angebotsmängeln z.B. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts,
  2. Auflage, Rz 1426 mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Anlassfall die Offenkundigkeit des Erklärungsirrtums bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung erforderlich wäre und nicht auf Angebotsteile gestützt werden kann, die dem Angebot gar nicht angeschlossen sind. Die insoweit fehlende Offenkundigkeit des Erklärungsirrtums stellt nämlich keinen verbesserungsfähigen Angebotsmangel dar, der einer Verbesserung durch Nachreichung eines Kurzleistungsverzeichnisses, aus dem sich diese gegebenenfalls nachträglich ergeben könnte, sanierbar wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.30692.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.