RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/30738/2014 RechtssatzZu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien für jene Fälle gelten, in welchen zwar eine Ausweisung gegen den Antragsteller nicht erlassen wurde, allerdings rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung nach § 61 FPG nur vorübergehend unzulässig ist. Da die Behörde im Falle der Erlassung eines derartigen Bescheides Feststellungen zur bislang erlangten Integration des Fremden zu tätigen und ausführliche Abwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen hat, ist als maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK jener zwischen der rechtskräftigen Erlassung dieses Bescheides und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides heranzuziehen.Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien für jene Fälle gelten, in welchen zwar eine Ausweisung gegen den Antragsteller nicht erlassen wurde, allerdings rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung nach Paragraph 61, FPG nur vorübergehend unzulässig ist. Da die Behörde im Falle der Erlassung eines derartigen Bescheides Feststellungen zur bislang erlangten Integration des Fremden zu tätigen und ausführliche Abwägungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen hat, ist als maßgeblicher Zeitraum für die Beurteilung des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Artikel 8, EMRK jener zwischen der rechtskräftigen Erlassung dieses Bescheides und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides heranzuziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30738.2014