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{'item': 'VGW-151/023/30738/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/30738/2014 RechtssatzWenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH,

  1. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Art. 8 EMRK seit Erlassung der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers vorübergehend unzulässig ist, darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 61 FPG i.d.F. vor BGBl I Nr. 87/2012 eine Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  3. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
  4. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit 12 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berufliche Integration aufzuweisen und nicht einmal versucht hat, seine berufliche Integration im Bundesgebiet zu etablieren. Auch konnte keine maßgebliche soziale Integration festgestellt werden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Behauptung ehrenamtlich entfalteter Nachhilfetätigkeiten und der Behauptung des Bestehens eines Bekanntenkreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist.Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
  5. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Artikel 8, EMRK seit Erlassung der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers vorübergehend unzulässig ist, darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 61, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, eine Antragszurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom
  6. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  7. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
  8. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit 12 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berufliche Integration aufzuweisen und nicht einmal versucht hat, seine berufliche Integration im Bundesgebiet zu etablieren. Auch konnte keine maßgebliche soziale Integration festgestellt werden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Behauptung ehrenamtlich entfalteter Nachhilfetätigkeiten und der Behauptung des Bestehens eines Bekanntenkreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30738.2014

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