← Österreich

{'item': 'VGW-151/070/27090/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/27090/2014 RechtssatzAuch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften begründen

Art. 39

bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2. Auflage 2010,

Art. 45

AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011,

Art. 45

AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band I 2011,

Art. 45AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, 3.

Auflage 2012,

Art 45, Rz 19).

Auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften begründen den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 45, AEUV, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten vergleiche etwa Wölker/Grill, in von der Groeben/Schwarze, Vorbemerkung

Artikel 39

bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2. Auflage 2010,

Artikel 45

, AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011,

Artikel 45

, AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band römisch eins 2011,

Artikel 45, AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, 3.

Auflage 2012,

Artikel 45,, Rz 19).

Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als Tätigkeit eines Arbeitnehmers am regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80

qualifizieren (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, 2010/09/0185, in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer als Lehrer bei einem islamischen Kulturzentrum beschäftigt war).Daher sind solche Arbeitsverträge und damit auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als Tätigkeit eines Arbeitnehmers am regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80

qualifizieren vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2012, 2010/09/0185, in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer als Lehrer bei einem islamischen Kulturzentrum beschäftigt war). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.27090.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.