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{'item': 'VGW-151/023/30732/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/30732/2014 RechtssatzWenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel bzw. ihrem Vorbingen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH,

  1. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom
  2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  3. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
  4. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung zum Zwecke der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ihren Aufenthalt in Österreich am
  5. Februar 2012 beendete und sich hernach für ungefähr sieben Monate in China aufgehalten hat. Somit hat sie ihren Aufenthalt in Österreich vor Ablauf dieser Zehnjahresfrist beendet und erscheint daher schon aus diesem Grunde die oben angeführte Judikatur als nicht anwendbar. Zusätzlich steht fest, dass die Beschwerdeführerin – wie richtig durch diese angemerkt – zwar rechtmäßig wieder in das Bundesgebiet unter Verwendung eines Visums D einreiste, dieses allerdings lediglich zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt wurde und zudem befristet war. Dennoch verblieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet und setzte ihren schon ehedem entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt weiter fort. Somit ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich ursprünglich auf Aufenthaltsbeendigungen bezog und ihre Anwendbarkeit auf das Titelbewilligungsverfahren erst später erfuhr, solche Fallkonstellationen im Auge hat, in welchen sich Fremde in Österreich durchgehend über einen langen Zeitraum aufhalten und hier familiäre, soziale wie berufliche Bindungen eingegangen sind. Eine Anwendbarkeit dieser Judikatur durch mehrere zeitliche begrenzte Aufenthalte, etwa dahingehend, dass der Fremde das Bundesgebiet – freiwillig oder nicht – verlässt, mehrere Monate oder Jahre im Ausland weilt, hernach seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erneut fortsetzt und sich auf diese Weise einen Zeitraum von zehn Jahren „anspart“, vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu sehen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass Aufenthaltstitel wie der gegenständlich beantragte für solche Fallkonstellationen in den Rechtsbestand eingeführt wurden, in welchen Fremde über einen langen Zeitraum in Österreich leben und letztendlich auf Grund des langen durchgehenden Aufenthaltes ein Aufenthaltstitel aus Gründen des hier erworbenen Privat- und Familienlebens erteilt werden können soll. Nicht jedoch kann dies für Fälle gelten, in welchen der Fremde seinen Aufenthalt beendet, rechtskonform einen Titelantrag aus dem Ausland stellt und hernach, auf Grund des Wegfalles der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Titels, nach erfolgter Wiedereinreise seinen illegalen Aufenthalt fortsetzt.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel bzw. ihrem Vorbingen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
  6. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom
  7. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
  8. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
  9. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschließung zum Zwecke der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ihren Aufenthalt in Österreich am
  10. Februar 2012 beendete und sich hernach für ungefähr sieben Monate in China aufgehalten hat. Somit hat sie ihren Aufenthalt in Österreich vor Ablauf dieser Zehnjahresfrist beendet und erscheint daher schon aus diesem Grunde die oben angeführte Judikatur als nicht anwendbar. Zusätzlich steht fest, dass die Beschwerdeführerin – wie richtig durch diese angemerkt – zwar rechtmäßig wieder in das Bundesgebiet unter Verwendung eines Visums D einreiste, dieses allerdings lediglich zum Zwecke der Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt wurde und zudem befristet war. Dennoch verblieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Bundesgebiet und setzte ihren schon ehedem entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt weiter fort. Somit ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich ursprünglich auf Aufenthaltsbeendigungen bezog und ihre Anwendbarkeit auf das Titelbewilligungsverfahren erst später erfuhr, solche Fallkonstellationen im Auge hat, in welchen sich Fremde in Österreich durchgehend über einen langen Zeitraum aufhalten und hier familiäre, soziale wie berufliche Bindungen eingegangen sind. Eine Anwendbarkeit dieser Judikatur durch mehrere zeitliche begrenzte Aufenthalte, etwa dahingehend, dass der Fremde das Bundesgebiet – freiwillig oder nicht – verlässt, mehrere Monate oder Jahre im Ausland weilt, hernach seinen unrechtmäßigen Aufenthalt erneut fortsetzt und sich auf diese Weise einen Zeitraum von zehn Jahren „anspart“, vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu sehen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass Aufenthaltstitel wie der gegenständlich beantragte für solche Fallkonstellationen in den Rechtsbestand eingeführt wurden, in welchen Fremde über einen langen Zeitraum in Österreich leben und letztendlich auf Grund des langen durchgehenden Aufenthaltes ein Aufenthaltstitel aus Gründen des hier erworbenen Privat- und Familienlebens erteilt werden können soll. Nicht jedoch kann dies für Fälle gelten, in welchen der Fremde seinen Aufenthalt beendet, rechtskonform einen Titelantrag aus dem Ausland stellt und hernach, auf Grund des Wegfalles der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Titels, nach erfolgter Wiedereinreise seinen illegalen Aufenthalt fortsetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30732.2014

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