RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10241/2014 RechtssatzDie Antragstellerin bekämpft in ihrem sekundären Feststellungsantrag einzelne Festlegungen in der Ausschreibung. Zu Punkt 3.3.2 lit f der Verfahrensbestimmungen rügt sie das Erfordernis der Angabe einer Rechnungsnummer bei den Referenzprojekten und betrachtet die Forderung nach einer Excel-Liste als unzumutbaren Aufwand für die Bieter.Die Antragstellerin bekämpft in ihrem sekundären Feststellungsantrag einzelne Festlegungen in der Ausschreibung. Zu Punkt 3.3.2 Litera f, der Verfahrensbestimmungen rügt sie das Erfordernis der Angabe einer Rechnungsnummer bei den Referenzprojekten und betrachtet die Forderung nach einer Excel-Liste als unzumutbaren Aufwand für die Bieter. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren das Vorhandensein des Tabellenkalkulationsprogrammes Excel beim Bieter vorausgesetzt wird, wie sich z.B. auch aus dem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Punkt 6.1. „Aufzeichnungspflicht“ der der Ausschreibung zu Grunde liegenden Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge ergibt. Es handelt sich dabei um ein handelsübliches Softwareprogramm. Die Übertragung der in der Ausschreibung genannten Daten in eine Excel-Liste ist den Bietern somit nicht unzumutbar. Wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargestellt, dient die Verwendung dieses Programmes der Erleichterung der Erstellung der Angebote durch die Bieter und der Bearbeitung der abgegebenen Angebote durch die Antragsgegnerin. Inwiefern darin eine Vergaberechtswidrigkeit im Sinne einer Verletzung des Diskriminierungsverbots, des freien Wettbewerbs oder der Gleichbehandlung aller Bieter liegen soll bzw. inwiefern diese Festlegung eine Angebotslegung ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken durch die Bieter verhindern soll, ist nicht erkennbar. Ebensowenig ist der Verweis der Antragstellerin auf die in § 75 BVergG 2006 festgelegten Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit nachvollziehbar, da die bekämpfte Festlegung keinen (zusätzlichen) inhaltlichen Nachweis verlangt, sondern lediglich die Bekanntgabe der Rechnungsnummer von als Referenz angeführten Aufträgen, was offenbar der leichteren Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der angeführten Referenzen durch die Antragsgegnerin dienen soll. Auch darin kann keine Vergaberechtswidrigkeit erblickt werden.Ebensowenig ist der Verweis der Antragstellerin auf die in Paragraph 75, BVergG 2006 festgelegten Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit nachvollziehbar, da die bekämpfte Festlegung keinen (zusätzlichen) inhaltlichen Nachweis verlangt, sondern lediglich die Bekanntgabe der Rechnungsnummer von als Referenz angeführten Aufträgen, was offenbar der leichteren Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der angeführten Referenzen durch die Antragsgegnerin dienen soll. Auch darin kann keine Vergaberechtswidrigkeit erblickt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.