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{'item': 'VGW-123/072/10241/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10241/2014 RechtssatzZum Vorbringen der Antragstellerin, Punkt 3.3.2 der Verfahrensbestimmungen widerspreche § 46 Abs. 3 BVergG 2006, § 79 Abs. 2 BVergG 2006 und § 75 Abs. 1 BVergG 2006, sowie zum Vorbringen, die Herausgabe von Einzelrechnungen sei für den Bieter mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, ist Folgendes festzuhalten:Zum Vorbringen der Antragstellerin, Punkt 3.3.2 der Verfahrensbestimmungen widerspreche Paragraph 46, Absatz 3, BVergG 2006, Paragraph 79, Absatz 2, BVergG 2006 und Paragraph 75, Absatz eins, BVergG 2006, sowie zum Vorbringen, die Herausgabe von Einzelrechnungen sei für den Bieter mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Festlegung wird geregelt, dass die Bieter eine Referenzliste in Form einer Excel-Liste vorzulegen haben, die den dort näher umschriebenen Inhalt aufweisen muss. Dabei ist die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Musterreferenzliste zu verwenden. Diesbezüglich hält sich die Festlegung jedenfalls im Rahmen des § 75 Abs. 6 Z 1 BVergG

  1. Ergänzend wird festgelegt, dass die Antragsgegnerin die Referenzliste prüfen wird (wozu sie vergaberechtlich verpflichtet ist) und den Bieter gegebenenfalls auffordern wird, zusätzliche Nachweise (z.B. Einzelrechnungen, Auftraggeberbescheinigungen) vorzulegen.In der angefochtenen Festlegung wird geregelt, dass die Bieter eine Referenzliste in Form einer Excel-Liste vorzulegen haben, die den dort näher umschriebenen Inhalt aufweisen muss. Dabei ist die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Musterreferenzliste zu verwenden. Diesbezüglich hält sich die Festlegung jedenfalls im Rahmen des Paragraph 75, Absatz 6, Ziffer eins, BVergG
  2. Ergänzend wird festgelegt, dass die Antragsgegnerin die Referenzliste prüfen wird (wozu sie vergaberechtlich verpflichtet ist) und den Bieter gegebenenfalls auffordern wird, zusätzliche Nachweise (z.B. Einzelrechnungen, Auftraggeberbescheinigungen) vorzulegen. Diese Bestimmung ist eindeutig so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin, sollte sich im Rahmen der Überprüfung der Referenzliste das Erfordernis ergeben, die im Klammerausdruck angeführten oder vergleichbaren Nachweise nachfordern wird. Dass davon auch Nachweise umfasst sein sollen, die über die in § 75 BVergG 2006 festgehaltenen Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für Bauleistungen hinausgehen, findet in der Festlegung und im textlichen Zusammenhang keine Basis.Diese Bestimmung ist eindeutig so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin, sollte sich im Rahmen der Überprüfung der Referenzliste das Erfordernis ergeben, die im Klammerausdruck angeführten oder vergleichbaren Nachweise nachfordern wird. Dass davon auch Nachweise umfasst sein sollen, die über die in Paragraph 75, BVergG 2006 festgehaltenen Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für Bauleistungen hinausgehen, findet in der Festlegung und im textlichen Zusammenhang keine Basis. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorgebracht hat, ist weiters darauf hinzuweisen, dass im Formular „Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise“ die Möglichkeit des Nachweises der Leistungsfähigkeit durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber unmittelbar abgerufen werden können, ausdrücklich festgehalten wird. Zur Frage, weshalb die Vorlage von Einzelrechnungen im Falle einer Nachfrage der Antragsgegnerin für die Antragstellerin mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein soll, hat die Antragstellerin kein überzeugendes Vorbringen erstattet. Angesichts der Tatsache, dass es der Antragsgegnerin jedoch im Hinblick auf § 129 Abs. 1 Z 3 BVerG 2006 möglich sein muss, die von den Bietern in der Referenzliste angeführten Referenzen nachzuprüfen, erscheint die Vorlage von Einzelrechnungen jedoch zweckmäßig und angemessen.Zur Frage, weshalb die Vorlage von Einzelrechnungen im Falle einer Nachfrage der Antragsgegnerin für die Antragstellerin mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein soll, hat die Antragstellerin kein überzeugendes Vorbringen erstattet. Angesichts der Tatsache, dass es der Antragsgegnerin jedoch im Hinblick auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVerG 2006 möglich sein muss, die von den Bietern in der Referenzliste angeführten Referenzen nachzuprüfen, erscheint die Vorlage von Einzelrechnungen jedoch zweckmäßig und angemessen. Ein Verstoß dieser Festlegung gegen § 75 Abs. 1, § 46 Abs. 3 und § 79 Abs. 2 BVergG 2006 kann darin insbesondere im Hinblick darauf, dass keine Verpflichtung zur Vorlage von über die gesetzlich vorgesehenen Nachweise hinaus gehenden Unterlagen festgelegt wird, nicht erblickt werden.Ein Verstoß dieser Festlegung gegen Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz 2, BVergG 2006 kann darin insbesondere im Hinblick darauf, dass keine Verpflichtung zur Vorlage von über die gesetzlich vorgesehenen Nachweise hinaus gehenden Unterlagen festgelegt wird, nicht erblickt werden. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, des freien Wettbewerbs oder der Gleichbehandlung aller Bieter bzw. die Verhinderung einer Angebotslegung durch die Bieter ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ist nicht erkennbar. Auch diese Festlegung verstößt somit nicht gegen vergaberechtliche Grundsätze. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.