RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2014 GeschäftszahlVGW-123/072/10241/2014 RechtssatzWie die Antragstellerin ausführt, sehe Punkt 2.2.8.10.6 der WD 314 vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten über Materialien oder Leistungsteile etc. die Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien für materialtechnische Untersuchungen als vereinbart gelte. Diese Bestimmung widerspreche der ÖNORM B 2110, sei weiters gröblich benachteiligend und verstoße gegen § 19 Abs. 1 BVergG 2006, da diese Anstalt dem Einflussbereich der Auftraggeberin unterliege. Wie die Antragstellerin ausführt, sehe Punkt 2.2.8.10.6 der WD 314 vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten über Materialien oder Leistungsteile etc. die Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien für materialtechnische Untersuchungen als vereinbart gelte. Diese Bestimmung widerspreche der ÖNORM B 2110, sei weiters gröblich benachteiligend und verstoße gegen Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006, da diese Anstalt dem Einflussbereich der Auftraggeberin unterliege. In diesem Punkt ist auf die von der Antragsgegnerin in ihrem Vorbringen angeführten Akkreditierungen und Zertifizierungen der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien hinzuweisen, deren Wegfall einen eher hypothetischen Fall darstellt. Die Mitarbeiter werden als Sachverständige tätig, bei Ausübung ihrer Tätigkeit sind sie unabhängig und weisungsfrei und unterliegen der strengen Haftung eines Sachverständigen nach § 1299 ABGB.In diesem Punkt ist auf die von der Antragsgegnerin in ihrem Vorbringen angeführten Akkreditierungen und Zertifizierungen der Versuchs- und Forschungsanstalt der Stadt Wien hinzuweisen, deren Wegfall einen eher hypothetischen Fall darstellt. Die Mitarbeiter werden als Sachverständige tätig, bei Ausübung ihrer Tätigkeit sind sie unabhängig und weisungsfrei und unterliegen der strengen Haftung eines Sachverständigen nach Paragraph 1299, ABGB. Soweit sich die Festlegung auf die Eigenschaften von Materialen oder Leistungsteilen bezieht, für die allgemein gültige Prüfverfahren bestehen, ist sie unproblematisch, da die Anwendung dieser Prüfverfahren einen objektiven Maßstab für die Prüfung darstellt, der ein sachliches Ergebnis gewährleistet. Aber auch, soweit sich die Festlegung auf Meinungsverschiedenheiten über die Zuverlässigkeit der bei der Prüfung angewendeten Maschinen und des Prüfverfahrens bezieht, ist keine Vergaberechtswidrigkeit bzw. Sittenwidrigkeit erkennbar, da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass im gegenständlichen Fall keine Materialien bzw. Gerätschaften zur Verwendung kommen, die zu einer Meinungsverschiedenheit im Sinne der angefochtenen Festlegung führen könnten. Das einzige spezielle Material stellt ein Spezialmörtel für die Abdichtung von Rissen in den Fängen dar. Der zu verwendete Mörtel ist jedoch seinen erforderlichen Eigenschaften nach im Leistungsverzeichnis vorgegeben und muss der Ausschreibung nach der ÖNORM B 8271 entsprechen. Es ist der Antragstellerin somit nicht gelungen, nachzuweisen, dass die in diesem Punkt angefochtene Festlegung im konkreten Fall gegen § 19 Abs. 1 BVergG 2006 oder einen anderen vergaberechtlichen Grundsatz verstößt bzw. dem Missbrauchsverbot zuwiderläuft.Es ist der Antragstellerin somit nicht gelungen, nachzuweisen, dass die in diesem Punkt angefochtene Festlegung im konkreten Fall gegen Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 oder einen anderen vergaberechtlichen Grundsatz verstößt bzw. dem Missbrauchsverbot zuwiderläuft. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.